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Kategorie: Onlinerecht

LG Koblenz: AGB-Klausel "Online-Kundenbewertungen nur nach Absprache" ist unwirksam

Eine AGB-Klausel, wonach Kunden Online-Bewertungen zu dem Kunden nur nach Absprache mit dem bewerteten Unternehmen abgeben dürfen, ist rechtswidrig, weil dies das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt (LG Koblenz, Urt. v. 26.01.2021 - Az.: 3 HK 19/20).

Das verklagte Unternehmen war im Bereich des Online-Coachings tätig. In seinen AGB hatte es nachfolgende Regelung:

"§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme

Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialerMedien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigenEinvernehmen ab. Auf erstes Anfordern von uns entfernt der Kunde eineüber uns abgegebene Bewertung dauerhaft. Das gilt auch nach Beendigungdes Vertrages zwischen uns und dem Kunden. Entfernt der Kunde auf erstesAnfordern die von uns beanstandete Bewertung/Kommentar nicht, gilt eineangemessene und von uns festzusetzenden und im Streitfall vomzuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe als verwirkt.(…)"

Dies stufte das LG Koblenz als rechtswidrig ein, denn die Bestimmung begrenze das Recht des Kunden auf freie Meinungsäußerung. Hierdurch würden die Kunden unangemessen benachteiligt:

"Die angegriffene Klausel ist geeignet, das Recht der Kunden der Beklagten zur Abgabe von Kundenbewertungen, welches verfassungsrechtlich durch das Grundrecht der Meinungsfreiheitnach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist, einzuschränken. (...)  Hierzu gehört auch die Möglichkeit, ein im Internet angebotenes Produkt frei zu bewerten und sich mit Hilfe von Bewertungen anderer zuinformieren.  (...)

Ein Unternehmer muss sachlichgerechtfertigte Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen, dasverfassungsrechtlich geschützte Grundrecht an Meinungsfreiheit darfnicht eingeschränkt werden (...)

Die von dem Kläger beanstandete Klausel der Beklagten ist geeignet, die Abgabe von negativen Bewertungen zu verhindern. Kunden, die nicht oder nur in Teilen mit der Leistung der Beklagten zufrieden sind und dies in einer Bewertung darlegen möchten, können von der Klausel an der freien Meinungsäußerung gehindert werden, da sie erst ein Einvernehmen mit der Beklagten diesbezüglich herstellenmüssen.

Kunden, die sich diesem Diskussionsprozess mit der Beklagtennicht stellen möchten, werden von der Abgabe einer Bewertung insgesamt absehen. Überdies können sich Kunden auch dadurch gehindert sehen, überhaupt eine Bewertung abzugeben, weil sie befürchten, eine entsprechende Aufforderung zur Löschung gemäß § 8 Abs. 1 S. 2, 3 der AGB nicht rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen, und sich in der Folge einerVertragsstrafenforderung ausgesetzt zu sehen, weil sie die Bewertungnicht „auf erstes Anfordern“ gelöscht haben.

Die Klausel ist deswegennach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, indem sie deren grundrechtlichgeschützte Freiheiten einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)."

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