Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: AGB-Klausel "Online-Kundenbewertungen nur nach Absprache" unwirksam

Eine AGB-Klausel, wonach Kunden Online-Bewertungen nur nach Absprache mit dem bewerteten Unternehmen abgeben dürfen, ist rechtswidrig, weil dies das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt (OLG Koblenz, Beschl. v. 13.10.2021 - Az.: 2 U 279/21).

Das verklagte Unternehmen war im Bereich des Online-Coachings tätig. In seinen AGB hatte es nachfolgende Regelung:

"§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme

Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialerMedien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigenEinvernehmen ab. Auf erstes Anfordern von uns entfernt der Kunde eineüber uns abgegebene Bewertung dauerhaft. Das gilt auch nach Beendigungdes Vertrages zwischen uns und dem Kunden. Entfernt der Kunde auf erstesAnfordern die von uns beanstandete Bewertung/Kommentar nicht, gilt eineangemessene und von uns festzusetzenden und im Streitfall vomzuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe als verwirkt.(…)"

Die Vorinstanz, das LG Koblenz (Urt. v. 26.01.2021 - Az.: 3 HK 19/20), stufte dies als rechtswidrig ein, vgl. unsere Kanzlei-News v. 26.04.2021.

In der Berufungsinstanz schloss sich nun auch das OLG Koblenz diesem Standpunkt an.

Die betreffende Klausel benachteilige den Kunden einseitig und unangemessen, so die Richter. Denn er werde in seiner freien Meinungsäußerung erheblich beeinträchtigt:

"Bereits durch die Regelung in § 8 S. 1 der AGB (...), wonach das gegenseitige Einvernehmen über eine Bewertung im Internet herbeiführt werden soll, ist der Kunde in der Äußerung seiner Meinung nicht mehr frei. Er muss sich bei jeder Bewertung zunächst über deren Inhalt mit der Beklagten abstimmen. Die Regelung legt zudem keine Kriterien fest, nach denen die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Bewertung erklären muss. Das eröffnet der Beklagten die Möglichkeit, jedwede - auch - sachliche Kritik zu unterbinden.

Hieran ändert auch nichts, dass auch die Beklagte ihre Kunden nur in gegenseitigen Einvernehmen bewerten darf. Da sie keine Dienstleistung ihrer Kunden in Anspruch nimmt, erscheint eine Bewertung nicht sehr wahrscheinlich mit der Folge, dass die Regelung den Kunden deutlich stärker in seinem Grundrecht einschränkt."

Und weiter:

"Zudem ist dieser Teil der Klausel auch im Zusammenhang mit dem zweiten Teil der Klausel (...) zu sehen, der noch mehr geeignet ist, die Meinungsfreiheit des Kunden einzuschränken, da die Beklagte danach berechtigt sein soll, eine Vertragsstrafe gegen den Kunden festzusetzen, wenn er auf erste Anforderung eine Bewertung nicht entfernt.

Allein die Aussicht, dass eine Vertragsstrafe (und ggf. nachfolgend ein Gerichtsverfahren) drohen könnte, wenn die Beklagte mit einer Bewertung nicht einverstanden ist, ist geeignet, den Kunden von einer negativen Bewertung, die zu einer Auseinandersetzung mit der Beklagten führen könnte, abzuhalten."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Beklagte hat die Berufung nach dem Hinweisbeschluss des OLG Koblenz zurückgenommen, sodass die erstinstanzliche Entscheidung des LG Koblenz rechtskräftig geworden ist.

Rechts-News durch­suchen

17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen
14. April 2026
Wer drohendes gerichtliches Verbot ignoriert und seine Post schlecht organisiert, handelt schuldhaft und riskiert ein Ordnungsgeld.
ganzen Text lesen
14. April 2026
Die Werbung für Fruchtsaft mit "Immunkraft" ist unzulässig, da eine stärkende Wirkung fürs Immunsystem verspricht.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen