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OLG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel, wonach Geschäftsführer für GmbH-Schulden bei Kreditkarte persönlich mithaftet, ist rechtmäßig

Eine AGB-Klausel, wonach bei Nutzung einer Kreditkarte der Geschäftsführer für GmbH-Schulden persönlich mithaftet, ist rechtlich nicht zu beanstanden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.03.2023 - Az.: 17 U 134/22).

Inhaltlich wehrte sich der Kläger, der Geschäftsführer einer GmbH war, gegen Forderungen aus einem Kreditkartenverhältnis. Die Kreditkarte lief auf die GmbH, jedoch stand in der Vereinbarung, dass der Kläger auch persönlich für die entstandenen Verbindlichkeiten einzustehen habe:

"Vorbehaltlich Ziffer 1 1 der Mitgliedschaftsbedingungen haften das Unternehmen und der Hauptkarteninhaber als Gesamtschuldner für alle Kartenbelastungen, die mit der Business Card Hauptkarte bis zu ihrer Rückgabe verursacht werden. Für mit der Business Card Hauptkarte getätigte Privatausgaben haftet nur der Hauptkarteninhaber, sofern das Unternehmen den privaten Charakter der Ausgaben nachgewiesen hat."

Der Kläger wehrte sich gegen diese Regelung und stufte sie als überraschende Klausel und somit als unwirksam ein.

Das OLG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht, sondern bewertete die Bestimmung als rechtmäßig. Der Kläger hafte als Gesamtschuldner mit:

"Die (...)  Haftungsklausel ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB. (...)

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, musste der Kläger als Vertragspartner des Kreditkartenvertrags mit einer Regelung, die seine Haftung für Forderungen aus dem Vertrag begründet, rechnen. Da ausschließlich der Karteninhaber über die Verwendung der Kreditkarte entscheiden und durch ihren Einsatz eine Verpflichtung der Beklagten begründen kann, liegt es nahe, dass er in gleichem Umfang haften muss wie das Unternehmen, in dessen Interesse er bei vertragsgemäßem Kreditkarteneinsatz handelt (...).

Es ist allgemein bekannt, dass Kreditinstitute bei der Gewährung von Krediten an inhabergeführte Kapitalgesellschaften eine durch den Inhaber zu stellende Personalsicherheit verlangen. Aus Sicht eines redlichen Kunden von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und IJmsicht war daher eine Haftungsregelung zulasten des Kreditkarteninhabers bei Gewährung eines Verfügungsrahmens durch das Kreditkartenunternehmen nicht überraschend (...). Dies gilt nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der im Bestätigungsblatt enthaltenen Freizeichnungsklausel, die es dem Unternehmen erlaubt, den Nachweis zu führen, dass die Ausgabe rein privaten Charakter hat. In einem solchen Fall muss das Unternehmen für die Kreditkartenbelastung nicht einstehen. Dass sich das Kreditkartenunternehmen wegen der Kreditkartenverbindlichkeiten an den Karteninhaber halten können will, ist naheliegend."

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