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Kategorie: Onlinerecht

BGH: AGB von Paketdienstleister (u.a. Abstellgenehmigung, Beförderungsausschluss) teilweise unwirksam

Ein der AGB eines Paketdienstleister (hier: u.a. zur Abstellgenehmigung und zum Beförderungsausschluss) sind unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen (BGH, Urt. 07.04.2022 - Az.: I ZR 212/20).

Der verklagte Paketdienstleister verwendete für seine Dienstleistungen nachfolgende Regelungen:

"(1) Hat der Empfänger G. eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist."

Und:

"(2) Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)
Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch G. ausgeschlossen:

- Pakete, deren Wert 5.000,- EUR überschreitet,]
- unzureichend verpackte Güter,
- Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen),
- verderbliche und temperaturempfindliche Güter,
- Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen),
- Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone),
- Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher),
- gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG,"

Und:

"(3)  Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist G. zur Öffnung der Pakete berechtigt."

Der BGH stufte diese Regelungen weitgehend als rechtswidrig und somit unwirksam ein:

(1) Abstellgenehmigung:
Die Klausel sei deshalb nicht rechtmäßig, weil sie den Dienstleister nicht dazu verpflichte, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen:

"Es liegt jedoch auf der Hand, dass diese Form der Zustellung die Gefahr birgt, dass Sendungen nach dem Abstellen durch den Frachtführer von Unbefugten an sich genommen werden.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Empfänger eine Abstellgenehmigung nur für solche Orte erteilen kann, die für den Frachtführer - und damit auch für Dritte - frei zugänglich sind. Dadurch entsteht das Risiko, dass die Sendung nach der Abstellung durch den Frachtführer entwendet wird.

Dieses Risiko ist besonders groß, wenn die Abstellgenehmigung nicht nur für eine konkrete Sendung, sondern im Voraus generell für eine Vielzahl von Sendungen erteilt wird. Gerade in solchen Fällen ist nicht gewährleistet, dass der Empfänger von einer bestimmten Sendung erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er sie durch das Aufsuchen der in der Genehmigung bezeichneten Stelle in Besitz nehmen und dem Zugriff Unbefugter entziehen kann.

Diesem Risiko kann nur dadurch begegnet werden, dass der Empfänger vom Frachtführer über die erfolgte Abstellung informiert und damit in die Lage versetzt wird, die Sendung bald an sich zu nehmen, bevor es hierzu nicht berechtigte Dritte tun (...). Die Erfüllung einer solchen Benachrichtigungspflicht ist der Beklagten möglich. Nach der Lebenserfahrung werden dem Paketzusteller Abstellgenehmigungen vom Empfänger elektronisch erteilt, so dass die Beklagte in der Lage ist, auf demselben Weg eine entsprechende Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Empfänger zu erfüllen. Eine umgehende Benachrichtigung ist der Beklagten auch zumutbar. Die Beklagte macht nicht geltend, dass es für sie einen übermäßigen Aufwand erfordern würde, dem Empfänger der Sendung eine entsprechende Benachrichtigung zu übermitteln. Hierfür ist auch nichts ersichtlich."

(2) Beförderungsausschluss:
Der Beförderungsausschluss sei nur teilweise unwirksam.

So sei es unklar, was mit 

" -verderbliche und temperaturempfindliche Güter
- Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen)
- Abfälle i. S. d. KrWG"

genau meint sei, so dass die AGB nicht ausreichend klar und verständlich seien.

Die sonstigen Sätze hingegen seien nicht zu bestanden und genügten den Transparenzanforderungen:

(3) Öffnen von Paketen:

Die Erlaubnis, bei Verdacht Pakete zu öffnen, sei unverhältnismäßig und daher unwirksam. Denn dadurch werde das Postgeheimnis in unzulässiger Art und Weise unterlaufen:

"Der Beklagten ist es nach § 39 PostG nicht gestattet, bei einem Verdacht auf Vorliegen von Verstößen gegen die von ihr vorgesehenen Beförderungsausschlüsse Pakete zu öffnen. (...)

Selbst wenn § 39 Abs. 4 Satz 1 PostG im zweiten genannten Sinn zu verstehen wäre, wäre eine Öffnung von Postsendungen nur dann gerechtfertigt, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter erforderlich ist (...). Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind Grundrechte und werden durch die Verfassung geschützt (Art. 10 Abs. 1 GG).

Nachdem die Post keine Staatsgewalt mehr ausübt und damit nicht mehr zum Kreis der Grundrechtsverpflichteten gehört, hat der Gesetzgeber die Anbieter von Postdienstleistungen durch § 39 PostG zur Einhaltung des Postgeheimnisses verpflichtet (...)."

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