Ein Online-Attest ohne tatsächlichen Arztkontakt rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Hamm, Urt. v. 05.09.2025 - Az.: 14 SLa 145/25).
Ein IT-Consultant meldete sich für fünf Tage krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die er über eine Internetplattform erhalten hatte. Die Bescheinigung basierte lediglich auf einem Online-Fragebogen. Ein Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen diese Kündigung mit der Begründung, er sei tatsächlich krank gewesen.
Das LAG Hamm stufte die Kündigung jedoch als wirksam ein.
Die AU-Bescheinigung habe bewusst einen falschen Eindruck erweckt. Sie sah aus wie eine echte ärztliche Krankschreibung, obwohl nie ein Arztkontakt stattgefunden hatte.
Damit habe der Kläger gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen und das Vertrauen seines Arbeitgebers schwer beschädigt.
Ein Arbeitnehmer dürfe sich nicht einfach online eine Krankschreibung besorgen, ohne einen Arzt aufgesucht zu haben, und diese dann als echten Nachweis einreichen. Das sei eine Täuschung.
Ob der Kläger tatsächlich krank gewesen sei, sei dabei nicht entscheidend.
Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Pflichtverstoß so schwer wiege, dass auch ein einmaliger Vorfall eine sofortige Kündigung rechtfertige:
"Der Kläger hat bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, eine Arbeitsunfähigkeit sei von einem Arzt aufgrund einer Untersuchung festgestellt worden. (…).
Der Vertrauensbruch wiegt schwer, da es sich bei den Abläufen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit um einen Bereich handelt, in den die Beklagte als Arbeitgeberin grundsätzlich keinen Einblick hat (…)."