Das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-identifizierende-berichterstattung-von-agenturinhaber-bei-artikel-ueber-ermittlungsverfahren-27-o-649-10-kammergericht-berlin-20101102.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.11.2010 - Az.: 27 O 649/10) hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marketingagentur es nicht hinnehmen muss, dass er im Rahmen eines gegen ihn eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Pressebericht namentlich genannt wird.
Der Kläger betrieb eine bekannte Marketingagentur. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges ein, weil er unberechtigt Kurzarbeitergeld bezogen haben soll. Die verklagte Zeitung berichtete über die Ereignisse und nannte den Kläger auch namentlich.
Die Berliner Richter gaben dem Kläger Recht.
Ob eine namentliche Erwähnung erlaubt sei, müsse im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung ermittelt werden. Für die Veröffentlichung spreche, dass eine erhebliche Straftat vorliege. Sie habe auch einen für die Allgemeinheit relevanten Bezug, denn es entstünden Nachteile für die Steuerzahler. Gegen eine namentliche Darstellung spreche das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es sei noch vollkommen unklar, ob der Kläger tatsächlich strafbare Handlungen begangen habe oder nicht. Werde sein Name öffentlich genannt, bestehe die Gefahr, dass er eine irreparable Rufschädigung erleide.