Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als “Gin” bezeichnet werden, da andernfalls eine Wettbewerbsverletzung vorliegt (LG Potsdam, Urt. v. 10.04.2026 - Az. 52 O 40/23).
Die Beklagte bot auf eBay ein alkoholfreies Getränk unter der Bezeichnung “Virgin Gin Alkoholfrei” an. Das Getränk enthielt keinen Alkohol, wurde aber mit dem Wort “Gin” beworben.
Ein Wettbewerbsverband mahnte die Beklagte ab und verlangte Unterlassung.
Das LG Potsdam legte dem EuGH Fragen zur Auslegung europäischer Vorschriften vor. Dieser entschied Ende letztes Jahres, dass ein alkoholfreies Getränk nicht als Gin bezeichnet oder verkauft werden darf, vgl. unsere Kanzlei-News v. 14.11.2026.
Das Gericht folgte der Meinung des EuGH und erklärte, dass "Gin“ nur für Getränke verwendet werden dürfe, die einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent hätten.
Ein alkoholfreies Getränk dürfe daher nicht als "Gin Alkoholfrei“ beworben werden, weil Verbraucher dadurch an eine geschützte Spirituosenbezeichnung erinnert würden:
"Die Bewerbung eines Getränks als "Gin Alkoholfrei" ist danach verboten, weil das Getränk den in der Anlage I Nr. 20 a und b für Gin vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt nicht erreicht (und im Übrigen auch, weil es nicht durch das Aromatisieren von Ethylakohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren (sondern durch das Aromatisieren von Wasser) hergestellt wird).
Dieses Verbot ist auch weder unverhältnismäßig, noch kann Art. 10 Abs. 7 der VO (EU) 2019/787 anders ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 13. November 2025, Rechtssache C-563/24)."