Die Produktbeschreibungen und Produkteinordnungen von Amazon sind dem jeweiligen Verkäufer auf der Online-Plattform zuzurechnen (LG Freiburg, Urt. v. 07.08.2017 - Az.: 12 O 141/15).
Es ging um Lampen, die die Beklagte auf der Online-Plattform Amazon veräußerte.
Dabei ging es um die Frage, ob das Produkt auch als Fahrrad-Lampen angeboten wurde, denn hierfür fehlte die entsprechende StVZO-Genehmigung. Die Verkäuferin selbst hatte darauf hingewiesen, dass die Ware über keine entsprechende Zulassung verfüge.
Amazon hatte das Produkt in die Rubrik "Radsport, Beleuchtung, Lampensets" einsortiert. Zudem erfolgte unter der Rubrik ein HInweis mit dem Zusatz "Wird oft zusammen gekauft", der auf Fahrradlampen und Fahrradzubehör verwies. Die Beklagte argumentierte, diese Maßnahmen könnten ihr nicht zugerechnet werden.
Das LG Freiburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Die Handlungen von Amazon, auch wenn diese eigentlich gar nicht gewollt seien, seien der Beklagten zuzuordnen. Denn wenn Amazon durch gesponserte Produkte und die Einteilung von Rubriken mit dazu beitrage, dass das Produkt entgegen dem Warnhinweis zu einer verbotenen Nutzung beworben werde, so sei dies keineswegs überraschend. Vielmehr handle es sich um eine vorhersehbare Rechtsfolge der autonomen Entscheidung der Beklagten, ihr Angebot auf dieser Internetplattform einzustellen.