Ein Marketplace-Verkäufer muss seine Amazon-Inhalte regelmäßig überprüfen, da bekannt ist, dass Amazon die automatische Zuordnung von Bildern bei den Produktbeschreibungen ändert (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.03.2021 - 6 W 8/18).
In der Vergangenheit war dem Schuldner, der Marketplace-Verkäufer war, gerichtlich verboten worden, gebrauchte Tintenpatronen als Original-Produkte zu bewerben
Im vorliegenden Fall ging es um ein neues Angebot des Verkäufers. Hier hatte Amazon die automatische Zuordnung der Bilder im Laufe der Zeit geändert, sodass der aktuelle Text nunmehr gegen das gerichtliche Verbot verstieß.
Nun war die Frage, ob dadurch der Schuldner das Urteil verletzt hatte.
Das OLG Frankfurt a.M. bejahte dies und verhängte ein entsprechendes Ordnungsmittel.
"Soweit die Antragsgegnerin einwendet, die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem mit dem Ordnungsmittel-Antrag beanstandeten Angebot sei ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt, kann sie das (...) nicht entlasten.
Insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, sie habe von dem Algorithmus erst durch einen Verkäufer-Live-Chat mit einem Amazon-Mitarbeiter (...) nach Stellung des Ordnungsmittel-Antrages erfahren. Aus einer Anlage zum Protokoll der Widerrufsverhandlung vor dem Landgericht vom 4.5.2016 (...) ergibt sich nämlich, dass sich die Antragsgegnerin schon am 18.4.2016 bei Amazon danach erkundigt hatte, wie sich die Abbildungen zu einer Anzeige ändern können. Amazon antworte hierauf: „(...) bestätige ich Ihnen hiermit noch einmal, dass Bilder auf Amazon, auch Hauptbilder(,) sich ändern können. Dies ist von Amazon sogar gewollt, dass jeder Verkäufer(,) der sich an ein Produkt anhängt(,) auch andere Bilder hochladen kann. Diese sollten natürlich den Richtlinien entsprechen und zum Produkt passen.“
Aus dieser Auskunft musste die Antragsgegnerin schon damals entnehmen, dass der Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bilder jeweils ein beliebiges auswählt, so dass es möglich ist, dass ihr eigenes Angebot unverpackter Druckerkassetten im Zusammenhang beim Aufruf der Seite durch Interessierte mit einer Abbildung von originalverpackten erscheinen würde."
Und weiter:
"Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.12.2019 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2016, 936 - Angebotsmanipulation bei Amazon) ausgeführt, dass durch die Möglichkeit der Veränderungen von Angeboten auf der Verkaufsplattform Amazon durch andere Händler die Gefahr besteht, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden.
Deshalb sei dem Händler zuzumuten, ein über einen längeren Zeitraum eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5.12.2019 - 6 U 182/18).
Dieser Prüfungspflicht ist die Antragsgegnerin in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen.
Nach den Umständen hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen in Amazon regelmäßig überprüfen müssen. Sie hätte dann selbst festgestellt, dass neben ihrem Angebot unverpackter Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern auch die Bilder anderer Händler erscheinen. Das hätte die Antragsgegnerin dazu veranlassen müssen, ihr Angebot - jedenfalls unter dieser ASIN - zu löschen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Frankfurt a.M. lässt in seiner Entscheidung offen, was genau unter "regelmäßig" zu verstehen ist.
Nach Ansicht des BGH (Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 140/14) und des LG Arnsberg (Beschl. v. 14.02.2017 - Az.: I-8 O 10/15) sind 14 Tage nicht ausreichend.
Das OLG Köln (Beschl. v. 15.03.2017 - Az.: 6 W 31/17) ordert sogar eine werktägliche Prüfung.