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Kategorie: Onlinerecht

AG Hameln: Anforderungen an vertragliche Bestimmtheit von SEO-Optimierungsleistungen

Was passieren kann, wenn um SEO-Verträge vor Gericht gestritten wird, zeigt anschaulich eine aktuelle Entscheidung des AG Hameln <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile anforderungen-an-vertragliche-bestimmtheit-von-seo-optimierungsleistungen-amtsgericht-hameln-20170704 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.07.2017 - Az.: 20 C 250/14).

Der klägerische Auftraggeber verlangte sein Geld zurück, weil der Auftragnehmer seiner Ansicht nach nur mangelhaft geleistet hatte. Neben der Erstellung einer Webseite waren auch SEO-Leistungen vereinbart worden, ohne jedoch näher zu bestimmen, welche Tätigkeiten genau.

Das AG Hameln ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall kein Rücktrittsrecht bestünde, denn eine Suchmaschinen-Optimierung an sich könne es nicht geben.

Häh?

Das Gericht äußert sich dazu wie folgt:

"Gleichwohl fehlt es hier nach Auffassung des Gerichts an einer ausreichend konkreten Vereinbarung über die Beschaffenheit der Webseite hinsichtlich der Suchmaschinenoptimierung (...).

Wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausführte, ist die Suchmaschinenoptimierung als solche nicht vereinbar, da diese zunächst voraussetzt, dass die Vorgaben für die Optimierung, mithin die Programmierung der Suchmaschine, bekannt sei, was aber nicht der Fall ist. Lediglich konkrete Maßnahmen, die der Suchmaschinenoptimierung dienten, seien vereinbar."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein aussichtsreicher Kandidat für das Fehlurteil des Monats.

Das Gericht verkennt hier die technischen Zusammenhänge und versteift sich auf die Aussage, dass es Suchmaschinen-Optimierung nicht geben kann.

Endlich haben wir es Schwarz auf Weiß: Sämtliche SEO-Optimierer sind unseriös und versprechen einem stets das Blaue vom Himmel ;-)

Im Ernst: So belustigend das gerichtliche Statement auf den ersten Blick erscheint, die Hintergründe sind es nicht.

Die Aussage des AG Hameln basiert nämlich auf dem Unsinn, den der eingeschaltete Sachverständige produzierte.

In dem Rechtsstreit ging es um eine Rückforderung von knapp 1.500,- EUR. Da der Rechtsstreit einen technischen Sachverhalt betraf, wurde ein Sachverständiger beauftragt.

Dieser äußerte in seinem Gutachten die Ansicht, dass es eine Suchmaschinenoptimierung als zugesicherte vertragliche Leistung nicht geben könne. Dies liege, so der Sachverständige, daran, dass Suchmaschinen nicht für den jeweiligen Optimierer arbeiten würden, sondern vielmehr für den suchenden User. Gäbe es die Möglichkeit, Suchergebnisse zu beeinflussen, sei der Sinn und Zweck einer jeden Suchmaschine verloren gegangen.

Kostenpunkt für diese brilliante Zusammenfassung durch den Sachverständigen: Round about 5.000,- EUR.

Der Kläger hat also nicht nur die bereits gezahlten 1.500,- EUR verloren, sondern muss noch umfangreichere weitere Kosten oben darauf legen. Wieder zeigt sich: Sobald vor Gericht IT-Sachverhalte verhandelt werden, gilt auch im Jahr 2017 weiterhin die alte Regel: "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand".

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