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Kategorie: Onlinerecht

LG Bielefeld: Anforderungen an Werbung mit Streichpreisen im Online-Shop

Wirbt ein Online-Shop mit früheren Preisen, sogenannten Streichpreisen, muss es sich um Werte handeln, die der Betreiber in der Vergangenheit online gefordert hat. Unzulässig ist es, Preise aus dem stationären Handel gegenüberzustellen (LG Bielefeld, Urt. v. 06.10.2020 - Az.: 15 O 9/20).

Das verklagte Unternehmen vertrieb offline und online Fahrräder und Zubehör. In seinem Online-Shop warb es mit einem durchgestrichenen früheren Preis, um dem Kunden zu zeigen, dass der Kaufpreis sich inzwischen reduziert hatte.

Bei dem ursprünglichen Preis handelte es sich jedoch um Zahlen aus dem stationären Handel. 

Dies stufte das LG Bielefeld als wettbewerbswidrig ein. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich um den alten Wert aus dem Online-Shop handle:

"Bei der Darstellung von tatsächlich verlangten Filialpreisen als vormalige Preise des Onlineshops handelt es sich um eine zur Täuschung des Verkehrs geeignete Irreführung.

Abzustellen ist auf den konkreten Vertriebsweg, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Kaufinteressenten ihren Preisvergleich verschiedener Anbieter auf ein- und demselben Vertriebsweg vornehmen, hier also im Internet. Mithin ist vorliegend ausschließlich der Onlineshop der Beklagten und die dort vorgenommene Preisgestaltung maßgebend.

Die Gegenüberstellung von angeblich altem und neuem Preis lässt vermuten, dass es sich um einen alten Preis aus dem Onlineshop, mithin dem gleichen Vertriebsweg, handelt."

Ebenso beanstandete das Gericht die zeitliche Dauer der Werbung. Es sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten mit den ursprünglichen Werten als Streichpreise geworben werde.

Unzulässig werde die Werbung jedoch dann, wenn zwischenzeitlich eine weitere Reduzierung des Kaufpreises eingetreten sei. In einem solchen Fall dürfe nicht mehr dieser Wert angegeben werden:

"Generell ist eine Gegenüberstellung der Preise über einen Zeitraum von sechs Monaten vertretbar, wenn es sich um die unmittelbar zuvor verlangten Preise aus dem Onlineshop handelt.

Bei einer erneuten Preissenkung ist es schlichtweg irreführend, den ursprünglich höchsten Preis weiterhin als vorigen Preis anzugeben. Es ist selbstverständlich, dass der gegenübergestellte höhere Preis bis unmittelbar vor die Preissenkung gegolten haben muss." 

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