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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Anforderungen an Wettbewerbsverband bei Erstattung von Abmahnkosten

Der BGH hat sich zur Frage geäußert, welche Anforderungen an einen Wettbewerbsverband zu stellen sind, damit dieser im Falle einer außergerichtlichen Abmahnung die Erstattung der Abmahnkosten verlangen kann <link http: www.online-und-recht.de urteile erstattungsfaehigkeit-von-abmahnkosten-eines-wettbewerbsverbands--bundesgerichshof-20170406 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 06.04.2017 - Az.: I ZR 33/16).

Die Klägerin war ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Taxi-Unternehmen waren. Sie hat es sich nach § 2 ihrer Satzung zur Aufgabe gemacht, ihre Mitglieder in allen das Taxigewerbe betreffenden Belangen zu beraten und zu vertreten. Die Klägerin verfügte weder über eine eigene Rechtsabteilung noch über juristisch geschultes Personal.

Sie sprach außergerichtlich eine Abmahnung aus und verlangte nun aktuell die Erstattung der außergerichtlich angefallenen anwaltlichen Abmahnkosten.

Der BGH lehnte dieses Begehren ab.

Ein Wettbewerbsverband müsse auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Dieses Erfordernis trage dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande seien, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Dies gelte auch für Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehöre. Auch diese müsste in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrige.

Dem stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass kaufmännische Unternehmen grundsätzlich nicht über eine entsprechende Ausstattung verfügen müssten. Denn die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begingen, gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, für das es eine eigene Organisation vorhalten müsse

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