Das AG Siegen <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-des-telefonanschlussinhabers-fuer-kostenpflichtige-0900-angebote-14-c-29-05-amtsgericht-siegen-20090312.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.03.2009 - Az.: 14 C 29/05) hat entschieden, dass Eltern für die kostenpflichtige Einwahl von 0900-Nummern durch ihr minderjähriges Kind haften.
Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses. Es ging um Entgelte für 0900-Rufnummern, die in Anspruch genommen worden waren. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass seine minderjährigen Kinder, ohne seine Kenntnis, die Leistungen genutzt hätten und er somit zu keiner Zahlung verpflichtet sei.
Dies ließ das Gericht nicht gelten und verurteilte den Vater zur Zahlung.
Die Eltern müssten grundsätzlich für das Verhalten ihrer minderjährigen Tochter einstehen, und zwar nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
Der Vater habe im vorliegenden Fall seiner Tochter die Möglichkeit eingeräumt zu telefonieren, damit habe er ihr eine Stellung eingeräumt, die einer Vollmacht gleichkomme.
Darüber hinaus habe jeder Anschlussinhaber die Möglichkeit, den Zugang zu bestimmten Rufnummern zu sperren, um damit die Einwahl zu kostenpflichtigen 0900-Nummern zu verhindern. Die Einrichtung eines solchen Schutzmechanismus habe der Beklagte jedoch nicht vorgenommen, auch deswegen hafte er.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage der Haftung der Eltern für die von ihren Kinder "produzierten" 0900-Rechnungen ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor sehr umstritten.
So hat erst vor kurzem das <link http: www.online-und-recht.de urteile eltern-haften-nicht-fuer-kostenpflichtige-einwahl-einer-0900-nummer-ihres-13-jaehrigen-kindes-13-c-1348-08-amtsgericht-osterholz-scharmbeck-20090427.html _blank external-link-new-window>(AG Osterholz-Scharmbeck, Urt. v. 27.04.2009 - Az.: 13 C 1348/08) exakt gegenteilig entschieden und eine elterliche Mithaftung abgelehnt.