Die Eltern haften für die 0900-Entgelte, die ihr minderjähriges Kind von ihrem Telefonanschluss verursacht, so dass LG Bochum <link http: www.online-und-recht.de urteile eltern-haften-fuer-telefonnutzung-von-0900-nummern-durch-minderjaehriges-kind-i-4-o-408-08-landgericht-bochum-20090429.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.04.2009 - Az.: I-4 O 408/08).
Es ging um angefallene Telefon-Entgelte iHv. 20.000,- EUR für Mehrwertdienste. Der Vater, der Anschluss-Inhaber, berief sich darauf, dass sein minderjähriges Kind ohne seine Kenntnis gehandelt habe.
Das LG Bochum überzeugte diese Argumentation nicht, sondern verurteilte den Vater zur Zahlung.
Da er seinem Kind die Möglichkeit der Telefon-Nutzung eingeräumt habe, sei er nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht verantwortlich. Zumal in den ersten Monaten die angefallenen Entgelte unbeanstandet überwiesen worden seien.
Auch weil der Vater den Zugang zu bestimmten Mehrwertdienste-Rufnummern nicht gesperrt habe, trete eine Haftung ein.