Eltern haften nicht für die Telefonkosten, die ihr minderjähriger Sohn durch die Anwahl von 0900-Rufnummern verursacht hat <link http: www.online-und-recht.de urteile eltern-haften-nicht-fuer-kostenpflichtige-einwahl-einer-0900-nummer-ihres-13-jaehrigen-kindes-13-c-1348-08-amtsgericht-osterholz-scharmbeck-20090427.html _blank external-link-new-window>(AG Osterholz-Scharmbeck, Urt. v. 27.04.2009 - Az.: 13 C 1348/08).
Der nicht volljährige Sohn der Beklagten nahm die 0900-Dienstleistungen der Klägerin in Anspruch und verursachte Kosten iHv. ca. 550,- EUR. Die Klägerin forderte diesen Betrag von den Eltern ein.
Zu Unrecht wie das AG Osterholz-Scharmbeck nun entschied.
Ein Anspruch gegen das Kind scheitere an dessen Minderjährigkeit. Jedoch seien auch nicht die Eltern verantwortlich, denn die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht würden nicht greifen.
Eine Zurechenbarkeit liege nur dann vor, wenn der Telefon-Kunden nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, um die ungebilligte Nutzung zu unterbinden.
Eine solche Pflichtverletzung sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Denn um eine Einwahl zu kostenpflichtigen Rufnummern zu verhindern, hätten alle relevanten Telefonnummern gesperrt werden müssen. Zwar läge dann die Sicherheit vor, dass eine ungebilligte Nutzung nicht stattfinde. Dies sei in der Realität aber weder durchsetzbar noch zumutbar.