Handelt es sich bei einer eingetragenen Marke um eine reine "Spekulationsmarke", die andere behindern soll, so sind sämtliche Ansprüche aus der Marke rechtsmissbräuchlich <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t lh3 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.02.2013 - Az.: 6 U 126/12).
Die Antragstellerin war Inhaberin zahlreicher Markenrechte. Nach eigenen Angaben handelt es sich dabei weitgehend um sogenannte "Vorratsmarken", also ähnlich wie bei einer "Vorrats-GmbH" bei juristischen Personen. Aus einer der Marken ging die Rechteinhaberin gegen einen namhaften Artikelhersteller vor, der angeblich eine Kennzeichenverletzung beging.
Das Gericht verneinte einen Anspruch, weil es aufgrund der besonderen Umstände einen Rechtsmissbrauch annahm.
Das von der Antragstellerin vorgetragene Geschäftskonzept sei in sich unschlüssig und sei zudem betriebswirtschaftlich vollkommen unsinnig. Vielmehr sprächen die konkreten Umstände dafür, dass die Antragstellerin die Marke gezielt als "Spekulationsmarke" angemeldet habe, um andere zu behindern.
Ein solches Vorgehen sei jedoch rechtsmissbräuchlich.