Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.02.2014 - Az.: 6 U 9/13) hat noch einmal ausgeführt, wann von einer rechtswidrigen Spekulationsmarke auszugehen ist.
Im vorliegenden Verfahren stützte sich die Klägerin auf eine eingetragene Marke und verlangte von der Beklagtenseite Unterlassung. Die Gegenseite hatte im Gegenzug die Löschung der Marke beantragt.
Die Frankfurter Robenträger gaben der Beklagtenseite Recht, da es sich bei dem angemeldeten Kennzeichen um eine rechtswidrige Spekulationsmarke handle.
Die Klägerin könne bei dem angeblichen Betrieb ihrer Markenagentur kein schlüssiges Konzept vorlegen. So seien in der Vergangenheit eine Vielzahl von Marken angemeldet worden, die dann mangels Einzahlung der Anmeldegebühr wieder verfallen seien. Danach seien die Marken dann erneut angemeldet worden.
Unüblich sei es auch, Marken "auf Vorrat" anzumelden. Typischerweise würde heutzutage zunächst ein Marketingskonzept entwickelt und erst dann geschaut, welcher Name dazu passe. Daher würden nur in den seltensten Fällen Marken "von der Stange" gekauft.
Diese Einschätzung würde auch durch die Tatsache belegt, dass die Klägerin in einem Zeitraum von 11 Jahren lediglich 6 Marken veräußert habe.
Es liege daher auf der Hand, dass die Klägerin grundsätzlich Spekulationsmarken anmelde, um Dritte durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke zu behindern bzw. hieraus Einnahmen zu erzielen.
Diese Einschätzung würde auch durch den Umstand erhärtet, dass die Klägerin immer neue ausländische Unternehmen mit nur geringem Stammkapital gründe. Ein solches Firmenkonstrukt mache nur dann Sinn, wenn sie sich vor der Geltendmachung von Gebühren- und Schadensersatzforderungen aufgrund von unberechtigten Abmahnungen schützen wolle.