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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Anwendbarkeit ausländischen Rechts in easyJet-AGB rechtswidrig

Die Regelung in den easyJet-AGB, dass nicht deutsches Recht, sondern englisches Recht gilt, ist rechtswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2017 – 2-24 O 8/17).

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von easyJet war nachfolgende Rechtswahlklausel enthalten:

"Alle Erstattungen unterliegen den anwendbaren Gesetzen, Bestimmungen und Vorschriften von England und Wales sowie allen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (...)"

und

"Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Abkommens, einschlägiger Gesetze, staatlicher Vorschriften oder Regelungen gilt folgendes:

(a) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Beförderungen, zu deren Durchführung wir uns verpflichten (für Sie und/oder Ihr Gepäck), gilt das Recht von England und Wales (…) (Art. 29).“

Das LG Frankfurt a.M. stufte diese Klausel als rechtswidrig ein. Denn sie benachteilige den Verbraucher durch die getroffene Rechtswahl.

Zwar könnten die Parteien bei dem vorliegenden Personenbeförderungsvertrag das anzuwendende Recht grundsätzlich frei wählen.

Die konkrete Rechtswahlklausel genüge jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssten stets klar und verständlich abgefasst sein. Hierbei sei auch das zu Lasten des Verbrauchers bestehende Informationsgefälle zu berücksichtigen.

Werden die Wirkungen einer Rechtswahlklausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt, habe der Unternehmer den Verbraucher über diese Vorschriften zu unterrichten. Diese Voraussetzungen erfülle easyJet nicht.

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