Die Bewerbung neuer Geldspiel-Geräte durch einen Spielhallen-Betreibers mittels Freispiel-Coupons ist rechtswidrig, da ein Verstoß gegen § 9 SpielVO vorliegt, so das OVG Lüneburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile bewerbung-von-gluecksspielautomaten-mit-testcoupons-fuer-freispiele-rechtswidrig-7-la-79-09-oberverwaltungsgericht-lueneburg-20091106.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 06.11.2009 - Az.: 7 LA 79/09).
Der Kläger war Betreiber einer Spielhalle und schaltete eine Anzeige inder Zeitung, um auf seine neu aufgestellten Spielgeräte aufmerksam zu machen. Es wurden jedem Teilnehmer drei Testcoupons im Wert von je 4,- EUR versprochen, die er an den neuen Geräten einlösen konnte.
Die örtliche Behörde verbot diese Werbung.
Zu Recht wie die Lüneburger Richter nun entschieden. Es handle sich um einen Verstoß gegen § 9 SpielVO. Denn die Testcoupons, die jeweils einen bestimmten Wert hätten, dienten nur dazu, an Freispielen teilzunehmen. Dadurch würden dem Teilnehmer neben einem bestimmten Gewinn auch weitere Gewinnchancen und finanzielle Vergünstigungen in Aussicht gestellt. Dies fördere in rechtswidriger Weise den Spieltrieb.