Eine Videoüberwachung in einer Apotheke ist nur begrenzt zulässig und erfordert zudem das Vorliegen wichtiger sachlicher Gründe <link http: www.datenschutz.eu urteile rechtliche-zulaessigkeit-der-videoueberwachung-in-einer-apotheke-verwaltungsgericht-saarlouis-20160129 _blank external-link-new-window>(VG Saarlouis, Urt. v. 29.01.2016 - Az.: 1 K 1122/14).
Der Kläger betrieb eine Apotheke. Da es in der Vergangenheit regelmäßig zu erheblichen Warenverlust gekommen war, installierte er drei Videokameras. Die zuständige Datenschutzbehörde hielt dies nicht für gerechtfertigt und ordnete die Unterlassung der Videoüberwachung an. Gegen diese Maßnahme wehrte sich der Apotheker vor Gericht.
Das VG Saarlouis wies die Klage weitestgehend ab.
Die Beobachtung im öffentlichen Verkaufsraum sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege insbesondere keine abstrakte Gefährdungslage vor. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Situation gegeben sei, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise gefährlich sei.
So würden beispielsweise weitläufige oder schwer einsehbare Geschäftsräume Vermögensdelikte als potentiell gefährdet eingestuft, da es hier häufiger zu Diebstählen kommen könne. Gleiches gelte für Geschäfte, die in Gegenden hoher Kriminalitätsdichte lägen oder besonders wertvolle Ware verkauften. Auf keine dieser Gründe habe der Kläger sich sich jedoch berufen, so dass die Überwachung des offenen Verkaufsraums unzulässig sei.
Die Beobachtung des Betäubungsmittelschrankes im nicht-öffentlichen Bereich der Apotheke sei hingegen gerechtfertigt, weil nur die Mitarbeiter des Klägers betroffen seien und diese in die Aufnahmen eingewilligt hätten.
Eine Einwilligung in die Datenerhebung sei im Arbeitsverhältnis grundsätzlich zulässig, so das Gericht. Das Argument, Arbeitnehmer könnten aufgrund des Machtungleichgewichts nicht frei entscheiden, lehnte das VG Saarlouis ab.