Eine Video-Überwachung des Nachbar-Grundstücks ist grundsätzlich unzulässig (AG Brandenburg, Urt. v. 22.01.2016 - Az.: 31 C 138/14).
Der Beklagte brachte an seinem Haus eine Videokamera an, mittels der er das Nachbargrundstück beobachten konnte.
Das Gericht stufte eine solche Beobachtung grundsätzlich als unzulässig ein. Der Kläger habe aus seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch, dass keine Aufnahmen von ihm erfolgten, es sei denn, der Beklagte könne berechtigte Interessen für sein Handeln vorweisen.
Einen solchen sachlichen Grund gab es jedoch nicht, so dass das Gericht den Nachbarn zur Unterlassung verurteilte.