Ein Verein muss einem Mitglied die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder mitteilen, wenn dieses Kontakt aufnehmen will (BGH, Urt. v. 10.12.2025 – Az.: II ZR 132/24).
In dem zugrundeliegenden Fall wollte ein Vereinsmitglied vor einer wichtigen Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung andere Mitglieder kontaktieren, um sie von seiner abweichenden Meinung zu überzeugen. Es bat den Verein um die E-Mail-Adressen aller Mitglieder.
Der Verein lehnte dies mit dem Hinweis auf Datenschutz und einer frühere Zusage, dass E-Mail-Adressen nur zur Mitgliederverwaltung verwendet würden, ab. Die Abstimmung betraf unter anderem den Verkauf vereinseigener Grundstücke, dem letztlich zugestimmt wurde.
Das OLG München gab dem Mitglied in der Vorinstanz recht und verpflichtete den Verein zur Herausgabe.
Der BGH bestätigte diese Ansicht in der Revision. Das Vereinsmitglied habe Anspruch auf die E-Mail-Adressen.
Die Weigerung, die E-Mail-Adressen herauszugeben, stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Rechte des Mitglieds dar. Es sei legitim, wenn ein Mitglied andere über seine abweichende Sichtweise informieren und eine Opposition organisieren wolle.
Ein “berechtigtes Interesse” im Sinne von Art. 6 Abs.1 f) DSGVO sei hier gegeben. Die Herausgabe sei zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte notwendig. Andere Mitglieder müssten es hinnehmen, dass sie in dieser Weise kontaktiert werden, da sie Teil einer gemeinsamen Organisation seien.
Auch datenschutzrechtliche Einwände griffen nicht: Der Beitritt zu einem Verein stelle ein freiwilliges, vertragsähnliches Verhältnis dar, wodurch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Anwendung finde. Selbst eine Satzungsregel oder frühere Zusagen könnten das Auskunftsrecht nicht beschränken.
Ein milderes Mittel wie die Weiterleitung durch den Verein reiche nicht aus. Das Mitglied müsse direkt und unabhängig vom Vereinsvorstand kommunizieren können. Die Möglichkeit, frei und gleichberechtigt an der Willensbildung teilzunehmen, sei ein zentrales Vereinsrecht:
“Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-MailAdressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.”