Das LAG Kiel <link http: www.online-und-recht.de urteile betriebsrat-hat-anspruch-auf-internetzugang-6-tabv-15-09-landesarbeitsgericht-kiel-20090722.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.07.2009 - Az.: 6 TaBV 15/09) hat entschieden, dass ein Betriebsrat einen Anspruch auf einen Internetzugang hat, wenn die betrieblichen Umständen dies erfordern.
Der Betriebsrat machte gegenüber dem Arbeitgeber geltend, dass er für die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben einen Internetzugang benötige. Es liefen viele Gerichtsverfahren mit Arbeitnehmern und ohne den Zugang zum Internet, könne sich der Betriebsrat nicht genügend informieren. Eine anderweitige Beschaffung von Informationen könne nicht zeitnah erfolgen.
Die Kieler Richter gaben dem Arbeitnehmer-Vertretern Recht.
Zwar gehöre der Internetzugang nicht zur Grundausstattung eines Betriebsrates. Jedoch bestünde ein Anspruch, wenn die konkreten Umstände dies erforderlich machten.
Im vorliegenden Fall bejahten die Juristen eine solche Notwendigkeit. Die Informationsbeschaffung über das Internet sei ein ausreichender sachlicher Grund, denn anders könne sich kaum noch zeitnah über aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht zu informieren. Die Alternative, Gesetze und Kommentare nur offline in Papierform zu erhalten, sei nicht gleichwertig und daher auch nicht ausreichend.