Die Arbeitgeberin beschäftigt 644 Arbeitnehmer. Etwa 500 Arbeitsplätze sind mit Personalcomputern ausgestattet und verfügen über einen Zugang zum betriebsinternen Intranet. Die übrigen Arbeitnehmer können über einen Personalcomputer in ihrer jeweiligen Abteilung auf das Intranet zugreifen. Mehr als 90 der mit einem Personalcomputer ausgestatteten Arbeitsplätze haben Zugang zum Internet. Die beiden freigestellten Betriebsratsmitglieder verfügen in ihren Büros über Personalcomputer, die an das Intranet angeschlossen sind. Der Betriebsrat verlangt in einem Beschlußverfahren die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer mit einem Internet-Zugang zu versehen. Mit einem weiteren Beschlußverfahren begehrt der Betriebsrat, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm ohne deren vorherige Zustimmung die Veröffentlichung von Beiträgen im Intranet zu gestatten. Die Vorinstanzen haben den Anträgen des Betriebsrats in beiden Verfahren stattgegeben.
Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberin hatten vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört auch der Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sich der Betriebsrat umfassend und schnell über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren kann. Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im Intranet ermöglichen dem Betriebsrat die umfassende und rechtzeitige Information der gesamten Belegschaft über seine Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben. Der Betriebsrat durfte den Internet-Zugang und die Nutzung des Intranets für erforderlich halten, da der Arbeitgeberin auf Grund der technischen Ausstattung des Betriebs keine zusätzlichen Kosten entstehen und sie andere entgegenstehende Interessen nicht geltend gemacht hat.
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - 1 TaBV 16/02 - und vom 28. Januar 2003 - 5 TaBV 25/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 55/03 des Bundesarbeitsgerichtes