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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Arzneimittel-Bezeichnung "akut" steht für plötzlich auftretende, starke Beschwerden

Das OLG München <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile arzneimittel-reklame-mit-akut-bedeutet-nicht-sehr-schnelle-wirkung-29-u-5347-09-oberlandesgericht-muenchen-20100225.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.02.2010 - Az.: 29 U 5347/09) hat entschieden, dass die Bezeichnung "akut" für ein Arzneimittel gegen Sodbrennen von den angesprochenen Verbrauchern dahingehend verstanden wird, dass das Medikament bei plötzlich auftretenden, starken Beschwerden, einzusetzen sei.

Die Antragsgegnerin vertrieb unter der Bezeichnung "O. akut 20 mg" ein Präparat gegen "Sodbrennen und saures Aufstoßen". Aufgrund der Wirkweise dieses Arzneimittels trat eine Linderung der Beschwerden ca. 1,5 Stunden nach dessen Einnahme ein.

Der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, sah in der Verwendung des Wortes "akut" eine wettbewerbswidrige Irreführung der von dem Medikament angesprochenen Verbraucher.

Der Begriff "akut" werde von einem durchschnittlich informierten Verbraucher dahingehend verstanden , dass das Präparat besonders schnell wirke. Dies sei aber nicht der Fall.

Dem trat die Antragsgegnerin entgegen. Ihrer Ansicht nach stehe das Wort für "drastisch, dringend, heftig, resolut, unvermittelt auftretend". Der angesprochene Verbraucher würde davon ausgehen, dass es sich um ein Medikament handelt, das bei unvermittelt auftretenden Beschwerden anzuwenden sei.

Das LG München <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile arzneimittelreklame-mit-akut-nur-bei-wirkungseintritt-innerhalb-einer-stunde-7-o17092-09-landgericht-muenchen-20091119.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 7 O 17092/09) gab dem Antragsteller zunächst Recht. Das OLG München hob diese Entscheidung nun auf. Seiner Auffassung nach erwarteten die angesprochenen Verbraucher aufgrund der Bezeichnung "akut", dass das Arzneimittel bei unvermittelt auftretenden, starken Beschwerden, einzunehmen sei.

Ein Verständnis dahingehend, dass es auch besonders schnell wirke, sei hingegen nicht gegeben. Daher sei der Wirkungseintritt innerhalb von ca. 1,5 Stunden ausreichend.


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