Einem Arzt steht gegen die Sterne-Bewertung bei GoogleMaps kein Löschungsanspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn der Bewertende niemals Patient bei dem Arzt war. Denn mit der Vergabe der Sterne wird keine Aussage darüber getroffen, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik bewertet sondern. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Meinungsäußerung <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-loeschungsanspruch-eines-arztes-gegen-sterne-bewertung-bei-google-landgericht-augsburg-20170817 _blank external-link-new-window>(LG Augsburg, Urt. v. 17.07.2017 - Az.: 022 O 560/17).
Der Kläger betrieb eine Praxisklinik für Zahnmedizin. Auf Google Maps erschien die Bewertung eines Dritten. Ohne nähere Begründung vergab die dritte Person einen Stern.
Der Kläger sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt und klagte gegen Google. Der Dritte sei niemals Patient bei ihm gewesen, daher sie die Bewertung unzulässig.
Das Gericht lehnte den Anspruch ganz grundsätzlich ab.
Es sei unerheblich, ob der Bewertende tatsächlich Patient bei dem Kläger gewesen sei oder nicht. Denn mit der Sterne-Bewertung sei keine Aussage darüber getroffen, dass der Äußernde tatsächlich die Leistungen des Arztes in Anspruch genommen hätte. Insbesondere sei keine Kritik hinsichtlich konkreter Leistungen oder bestimmter Personen der Klinik erfolgt.
Vielmehr handle es sich um eine Meinungsäußerung über den Arzt ganz allgemein.
Die Meinungsäußerung werde auch nicht dadurch unzulässig, weil der Hintergrund der Bewertung offen bleibe und daher eine Meinung geäußert werde, ohne die Gründe zu nennen, die zu dieser Meinungsbildung geführt haben. Die Äußerung von zulässiger Kritik habe nicht zur Voraussetzung, so das Gericht, dass zugleich die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssten, die zu der Meinungsbildung geführt hätten.
Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehöre auch seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen.