Das Ärzte-Bewertungsportal Jameda.de ist befugt, auf der Profilseite eines Arztes Anzeigen von konkurrierenden Medizinern einzublenden. Es handelt sich dabei um keine rechtswidrige Zwangskommerzialisierung <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 05.01.2017 - Az.: 15 U 121/16).
Die Klägerin war niedergelassene Ärztin und klagte gegen das Ärzte-Bewertungsportal Jameda.de. U.a. wandte sie sich dabei gegen den Umstand, dass auf der Profilseite, die Jameda.de mit ihren Daten angelegt hatte, Anzeigen von konkurrierenden Mitbewerbern erschienen. Durch eine solche Ausgestaltung würde - über die bloße Bewertungsfunktion des Portals hinaus - in unzulässiger Weise in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Es handle sich um eine unzulässige Zwangskommerzialisierung.
Dieser Ansicht hat das OLG Köln eine klare Absage erteilt und die Klage abgewiesen.
Nach Meinung der Richter sei für den durchschnittlichen User bereits aufgrund der grafischen Gestaltung ersichtlich, dass es sich bei den Anzeigen der konkurrierenden Mitbewerber um eingeblendete Werbung handle und nicht der Klägerin zuzuordnen sei.
Es liege auch keine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung vor. Es fehle die erforderliche unangemessene Einwirkung. Denn dem potentiellen Kunden würden lediglich Alternativen genannt. Derartige Werbemaßnahmen dienten insbesondere dem Ausgleich von Standortnachteilen des Werbenden und damit der Chancengleichheit. Sie lägen vor allem auch im Interesse des Verbrauchers, weil sie ihm eine Wahl– und Vergleichsmöglichkeit erschließen würden, die er sonst nicht besäße.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.