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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Erhöhte Handlungspflichten von Online-Bewertungsportalen (Jameda II)

Der BGH hat mit seiner aktuellen Grundlagen-Entscheidung<link http: www.online-und-recht.de urteile verantwortlichkeit-von-jameda-ii-bundesgerichtshof-20160301 _blank> (Urt. v. 01.03.2016 - Az.: VI ZR 34/15) die Handlungspflichten von Bewertungsportalen (hier: Jameda.de) deutlich erhöht.

Nachdem bislang nur <link news aerzte-portal-jamedade-muss-zahnarzt-auskunft-zu-bewertungen-geben.html _blank external-link-new-window>die Pressemitteilung existierte, liegen nunmehr die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.

Kläger war ein Arzt, der sich von einer falschen Bewertung auf dem Online-Portal Jameda.de in seinen Rechten verletzt sah. Es ging dabei insbesondere um die Frage, ob der Bewertende tatsächlich Patient beim Kläger gewesen war.

Nachdem der Kläger bestritten hatte, dass der User bei ihm behandelt worden war, fragte Jameda.de bei diesem nach:

"Liebe Nutzerin, lieber Nutzer,

Sie haben […].

Dr. H[…] hat sich bei uns gemeldet und die Echtheit der Bewertung in Frage gestellt. In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, diesem Hinweis nachzugehen und Ihre Bewertung zu prüfen.

Um diese Prüfung positiv abzuschließen, ist es nötig, dass Sie uns Ihre Bewertung noch einmal bestätigen. Bitte antworten Sie uns hierzu kurz auf diese E-Mail, indem Sie die Behandlung in mindestens zwei Sätzen umschreiben und den Behandlungszeitraum nennen. Selbstverständlich geben wir keine dieser Informationen an den Arzt weiter. Sie dienen nur unserer internen Prüfung."

Der User erklärte daraufhin:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bestätige hiermit die Bewertung. Ich war etwa im [unkenntlich] diesen Jahres bei Dr. H[…]. Er diagnostizierte [unkenntlich]. Dr. H[…] versuchte [unkenntlich] was ich [unkenntlich] Ich ließ [unkenntlich] noch in seiner Praxis eine Prophylaxe durchführen [unkenntlich]

Mit freundlichen Grüßen"

Dies ließ Jameda.de ausreichen und wies die Beanstandungen des Arztes zurück.

Der BGH erklärte dies für unzulässig. Es reiche nicht aus, wenn sich ein Bewertungsportal auf pauschale Erklärungen des Nutzers verlasse. Vielmehr treffe das Unternehmen konkrete Handlungspflichten.

Jameda.de wäre verpflichtet gewesen, dem Arzt den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und entsprechende belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom Bewertenden für nötig erachtet ggf. teilweise geschwärzt - zu übermitteln.

Die bloße Bitte von Jameda.de, die Behandlung in zwei Sätzen zu umschreiben und den Behandlungszeitraum zu nennen, sei deutlich ungenügend und reiche nicht aus.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn es der BGH nicht selbst zugibt, das aktuelle Urteil ist eine deutliche Veränderung der bisherigen Rechtsprechung.

Bislang war es nämlich Unternehmen, die bewertet wurden, kaum möglich, auch gegen gefakte Bewertungen vorzunehmen, da die Karlsruher Richter Meinungsäußerungen weitestgehend zuließen und die Anonymität des Users schützten.

Nach der neuen Rechtsprechung treffen Bewertungsportale nun deutlich erhöhte Handlungspflichten. Sie müssen im Zweifel verstärkt beim User nachfragen und sich auch entsprechende Belege vorlegen lassen. Geschieht dies nicht, so ist Jameda & Co. in der Haftung.

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