In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-juristischen-einordnung-eines-asp-vertrags-309-o-466-08-oberlandesgericht-hamburg-20111215.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.12.2011 - Az.: 4 U 85/11) noch einmal klargestellt, dass ein ASP-Vertrag über E-Mail-Dienstleistungen (überwiegend) nach mietvertraglichen Regelungen zu beurteilen ist.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Zahlung der Vergütung aus dem E-Mail-Dienstleistungsvertrag. Die Zahlung des Nutzungsentgelts wurde von der Klägerin, unter Hinweis auf erhebliche Mängel bei der Ausführung des Vertrags, verweigert. Dabei ging es vor allem um die Frage, welche vertraglichen Bestimmungen Anwendung fanden.
Nach Ansicht des Gerichts beinhalte ein ASP-Vertrag sowohl dienst-, werk- als auch mietvertragliche Elemente. Jedoch läge der Schwerpunkt eindeutig auf dem Mietvertragsrecht.
Der Application-Service-Providing-Vertrag umfasse die Bereitstellung von Softwareanwendungen. Er gestatte dem Kunden, die Software über das Internet für einen bestimmten Zeitraum zu benutzen. Die Software verbleibe allerdings auf dem Rechner des Anbieters.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung überrascht im Ergebnis nicht wirklich, denn bereits Ende 2006 hat der BGH <link http: www.dr-bahr.com news news_det_20070109165102.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.11.2006 - Az.: XII ZR 120/04) entschieden, dass auf ASP-Verträge Mietrecht anzuwenden sei.