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Kategorie: Onlinerecht

AG München: Kein Reisemangel: Reiseleitung darf auch nur per WhatsApp erreichbar sein

Es ist ausreichend, wenn eine deutschsprachige Reiseleitung nur per WhatsApp ereichbar ist.

Ein Münchner buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai von 12.-19.11.2022 zum Preis von insgesamt 774 Euro. Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 €. 

Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen.

Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 31.08.2025 eine Minderung von 5% eines Tagesreisepreises, mithin 4,84 € als Minderungsbetrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:

„Auch hinsichtlich des Vortrags zur „fehlenden“ deutschsprachigen Reiseleitung ist eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. 

Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine „Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“. 

Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. 

Dies war offenbar gewährleistet, denn der Reiseleiter war nach eigenem Vortrag des Klägers - wenn auch nicht durchgehend - per WhatsApp erreichbar. 

Nicht geschuldet war hingegen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. 

Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist. Es handelt sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. 

Geschuldet ist hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertritt und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite steht. Dies war nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 31.08.2025

Aktenzeichen: 158 C 14594/23

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 13.10.2025

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