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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Auch Anwaltsverträge unterliegen dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht

Auch Anwaltsverträge unterliegen dem fernabsatzerchtlichen Widerrufsrecht <link http: www.online-und-recht.de urteile auch-anwaltsvertraege-sind-fernabsatzvertraege-bundesgerichtshof-20171123 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 23.11.2017 - Az.: IX ZR 204/16).

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Verbraucher, der von einem Anwalt beraten wird, sich auch auf die fernabsatzrechtlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht berufen kann.

Der BGH hat diese Frage eindeutig mit "Ja" beantwortet. Dabei stützen sich die Karlsruher Richter u.a. auch auf die tatsächliche Praxis:

"Schließlich würde eine allgemeine Unanwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Anwaltsverträge der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Die Existenz und Zulässigkeit sogenannter "Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines" (...), von "Telekanzleien" (...) oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet (...) belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen.

Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken."

Die einzige Frage sei, so die Robenträger, ob im konkreten Einzelfall ein "für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorliegt". Nur dann würden nämlich die Regelungen zum Fernabsatzrecht greifen.

Hierfür reiche es grundsätzlich nicht aus, wenn  Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz (z.B. Briefkasten, elektronisches Postfach, Telefon oder Fax) vorhalte. Denn diese technischen Einrichtungen seien bereits vorhanden, um den Betrieb einer Anwaltskanzlei generell zu unterhalten. Erforderlich seien vielmehr weitergehende Umstände.

Solche bejahte der BGH im vorliegenden Fall. Für ein organisiertes Vertriebssystems spreche die Art der Kontaktaufnahme sowie der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Mandatsvertrag um ein standardisierten Schreiben abgewickeltes, überregionales Massengeschäft handelte, das auf Fernkommunikation ohne persönliche Kontaktaufnahme ausgerichtet sei.

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