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Kategorie: Onlinerecht

OLG Zweibrücken: Auch Behörden dürfen nicht ungefragt urheberrechtlich geschützte Werke online stellen

Auch Behörden dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen (hier: Publlizitätspflicht nach dem Baurecht) nicht ungefragt urheberrechtlich geschützte Werke online stellen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.02.2019 - Az.: 4 U 37/18).

Eine Gemeinde veröffentlichte im Rahmen baurechtlicher Vorschriften bestimmte Unterlagen, die sie von Antragsteller der Baugenehmigung erhalten hatte. Es handelte sich dabei um ein Exposé zur Darlegung einer baurechtlich atypischen Fallgestaltung. Sie veröffentlichte dies entsprechend § 4a Abs.4 BauGB online. 

Die Dokumente enthielten auch einen Stadtplan, an dem die Klägerin die Nutzungsrechte besaß. Da die Gemeinde sich keine Lizenzrechte hatte einräumen lassen, klagte die Rechteinhaberin auf Unterlassung.

Die Beklagte hingegen berief sich auf § 5 UrhG, wonach für amtliche Werke das Urheberrecht nicht gelte.

Das OLG Zweibrücken überzeugte diese Argumentation nicht, sodass die Gemeinde zur Unterlassung verurteilt würde.

§ 5 UrhG sei im vorliegenden Fall weder direkt noch nach seinem Sinn und Zweck entsprechend anwendbar.

Die Norm stelle amtliche Werke urheberrechtsfrei, um einem öffentlichen Informationsinteresse zu genügen. Die Öffentlichkeit solle Äußerungen von Hoheitsträgern, die für deren Amtsausübung bedeutsam seien, zur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Beschränkungen gehindert zu sein.

Ein solcher Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Urheberrecht speise sich aus zwei Gedanken, so das Gericht weiter.

Zum Ersten müsse ein allgemeines Bedürfnis dafür bestehen, dass nicht nur die Behörde, sondern jedermann berechtigt sein solle, das amtliche Werk zu nutzen. Zum Zweiten erhalte der regelmäßig im öffentlichen Dienst tätige Urheber für seine Leistung eine Besoldung dafür, dass er auch amtliche Werke verfasse bzw. mitverfasse.

Beide Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Ein allgemeines Publizitätsinteresse an der Karte sei nicht erkennbar, denn diese hätte ohne weiteres entgeltlich auf dem Markt beschafft werden könne.

Auch fehle es an der notwendigen Alimentierung. Denn im vorliegenden Fall handle es sich um kein Werk, das im Auftrag der Gemeinde erstellt worden sei. Vielmehr handle es sich um ein Dokument, das ursprünglich zu gewerblichen Zwecken von einem Dritten erstellt worden sei. Würde ein solches Handeln zulässig sein, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, einen privaten Anbieter wie die Klägerin dazu zu verpflichten, entgeltfrei Kartenmaterial zu erstellen und dies der öffentlichen Hand zur Verfügung zu stellen, unter Verzicht auf sämtlicher urheberrechtlichen Befugnisse.

§ 5 UrhG gewähre jedoch keine kostenfreien Zwangslizenzen, sondern schränke das Eigentum unter Zugrundelegung des Besoldungs- bzw. Vergütungsgedankens ein. Dies werde im Übrigen auch durch die in Absatz 3 der Vorschrift enthaltene Regelung bestätigt: Denn dort werde für private Werke eine Art von Zwangslizenz vorgesehen, allerdings "zu angemessenen Bedingungen“ und damit vergütungsabhängig.

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