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Kategorie: Onlinerecht

VG Köln: Auch HanseNet bis auf weiteres von Pflicht zur Vorratdatenspeicherung befreit

Mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss vom 20. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht Köln die Vollziehung einer gegen das Hamburger Telekommunikationsunternehmen HanseNet gerichteten Verfügung der Bundesnetzagentur zur sog. „Vorratsdatenspeicherung“ vorerst ausgesetzt.

Mit der angegriffenen Verfügung vom 27. Januar 2009 hatte die Bundesnetzagentur HanseNet verpflichtet, die bei ihr erzeugten und verarbeiteten Verkehrsdaten sechs Monate zu speichern. Hiergegen hatte HanseNet Widerspruch bei der Behörde eingelegt. Da dieser Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung hat und die Anordnung damit sofort zu befolgen war, hatte HanseNet im gerichtlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.

Dieser Antrag hatte nun Erfolg. Die Richter führten zur Begründung aus, dass die Behörde es versäumt habe, vor Erlass der Anordnung ihr Ermessen auszuüben. Da die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sich bereits aus dem Gesetz ergebe, hätte die Behörde in ihren Ermessenserwägungen begründen müssen, weshalb sie noch eine ausdrückliche Anordnung für erforderlich hält.

Seit dem 1. Januar 2009 stellen Verstöße gegen die gesetzliche Verpflichtung eine Ordnungswidrigkeit dar und können auch mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem hätte es sich aufgedrängt, sich vor einer Anordnung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nicht abschließend geklärten Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung auseinanderzusetzen. Schließlich enthalte der Bescheid auch keine Ermessenserwägungen zu eventuell durch die Anordnung verursachten Wettbewerbsverzerrungen. Diese könnten sich daraus ergeben, dass konkurrierende Telekommunikationsunternehmen auf-grund von Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vorläufig nicht zur Vorratsdatenspeicherung gezwungen werden können.

Das Gericht hatte sich damit nicht mit der grundsätzlichen Frage zu befassen, ob die Vorratsdatenspeicherung als solche rechtmäßig ist. Diese Frage ist gegenwärtig Gegenstand von Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Anders als in den zuvor vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fällen ging es auch nicht darum zu beurteilen, ob es verfassungsgemäß ist, dass die Telekommunikationsunternehmen nach dem Gesetz verpflichtet sind, die technischen Einrichtungen für die Vorratsdatenspeicherung ohne finanzielle Entschädigung bereitzustellen.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

21 L 234/09

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 26.05.2009

 

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