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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Auch leere Ersatz-Tanks für E-Zigaretten dürfen online nicht ohne Alterskontrolle verkauft werden

Auch leere Ersatz-Tanks für E-Zigaretten dürfen online nur mit Alterskontrolle verkauft werden.

Die Vorschriften zur Alterskontrolle gelten auch beim Online-Verkauf von leeren Ersatz-Tanks für E-Zigaretten (OLG Hamm, Urt. v. 03.04.2025 - Az.: 4 U 29/24).

Ein Onlinehändler verkaufte über eine Plattform leere Ersatztanks für E-Zigaretten, ohne das Alter der jeweiligen Käufer zu überprüfen.

Ein Mitbewerber führte einen Testkauf durch und stellte fest, dass beim Bestellvorgang und bei der Lieferung keine Alterskontrolle stattfand. Dagegen klagte sie.

Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied.

Der ungeprüfte Verkauf der Ersatztanks stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, so das Gericht.

Auch leere Tanks für E-Zigaretten fielen unter das Jugendschutzgesetz, da sie als “Behältnisse” gelten und somit Kinder und Jugendliche geschützt werden müssten.

Eine Altersverifikation sei daher zwingend erforderlich:

"Zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Produkten gehören auch nicht befüllte Ersatz-Tanks für E-Zigaretten (…).

Dem Gesamtzusammenhang der Regelung (…) ist zu entnehmen, dass von dieser Regelung jedenfalls auch “elektronische Zigaretten” erfasst werden sollen, wobei es im Ergebnis dahinstehen kann, ob elektronische Zigaretten, in denen nikotinhaltige Flüssigkeiten verdampft werden (können), bereits von § 10 Abs. 3 JuSchG erfasst werden und § 10 Abs. 4 JuSchG lediglich - erweiternd - nikotinfreie elektronische Zigaretten (namentlich nikotinfreie Einwegprodukte) in den Regelungsbereich miteinbezieht oder ob elektronische Zigaretten insgesamt erst von § 10 Abs. 4 JuSchG erfasst werden."

Und weiter:

"Der Senat hat bereits entschieden, dass unter dem Begriff des „Behältnisses“ im Sinne von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ein „Nachfüllbehälter“ im Sinne des Tabakerzeugnisrechts zu verstehen ist (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 – I-4 U 162/16 –, juris, Rdnrn. 54, 58) (…).

Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, den Begriff der „elektronischen Zigaretten“ (…) nicht auch im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne (…) auszulegen (…); nur so können Wertungswidersprüche vermieden werden und nur so kann das vom Gesetzgeber angestrebte besonders hohe Schutzniveau für Kinder und Jugendliche erreicht werden."

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