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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Auch neuer Online-Kündigungsbutton von Sky rechtswidrig

Wer seinen Kündigungsbutton unklar gestaltet und Verbrauchern dadurch unnötige Hürden in den Weg stellt, muss mit einer gerichtlichen Untersagung rechnen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in einem Verfahren vor dem LG München I (Urt. v. 16.06.2026 - Az.: 33 O 14294/25) erfolgreich durchgesetzt, dass ein unklarer Kündigungsbutton und eine mehrstufige Kündigungsführung gegen gesetzliche Anforderungen verstoßen.

Auf der Website sky.de waren nebeneinander die Schaltflächen „Abo beenden” und „Infos zur Kündigung” platziert, die zu unterschiedlichen Seiten führten. Bei einer regulären Kündigung verlangte Sky im Formular zunächst die Auswahl eines Kündigungsgrundes, bevor die eigentliche Eingabemaske angezeigt wurde.

Das LG München I gab der Klage statt und untersagte Sky mehrere Gestaltungselemente der Kündigungsführung auf der Website.Das Gericht stellte klar, dass die gesetzlichen Regelungen zum Online-Kündigungsbutton Marktverhaltensregeln seien, an die sich Sky zu halten habe.

Die parallelen Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ würden den Verbraucher verwirren, da nicht klar erkennbar sei, welcher Weg unmittelbar zur Online-Kündigung führe.

Der Link „Infos zur Kündigung“ erweckt den Eindruck, dass sich dort alle für die Kündigung relevanten Informationen finden. In Wahrheite führe jedoch nicht zu einer Seite, auf der eine Kündigung direkt ausgeführt werden kann:

"Anhand der Bezeichnung „Infos zur Kündigung“ muss der angesprochene Verkehrskreis davon ausgehen, dass sich dort alle für die Kündigung relevanten Informationen finden.

Dies ist aber nicht der Fall, da ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung nicht enthalten ist. Der Button „Infos zur Kündigung“ stellt lediglich die Möglichkeiten der Kündigung über Telefon, Chat oder WhatsApp vor."

Unzulässig sei auch die Pflicht zur Auswahl eines Kündigungsgrundes bei einer regulären Kündigung, da das Gesetz eine solche Pflicht allein für außerordentliche Kündigungen vorsehe. Daran ändere auch die Option „kein Grund" im Dropdown-Menü nichts, da das Feld als Pflichtfeld erscheine und einen zusätzlichen Klick erfordere:

“Aus § 312k Abs. 2 S. 1 a) ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der ordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund nicht zwingend abgerufen werden darf und keine Pflichtangabe sein kann (…).

Daran ändert nichts, dass im Drop-Down Menu an letzter Stelle der Text „kein Grund“ angeklickt werden konnte. Denn einerseits waren die einzelnen Optionen des Drop-Down Menus nicht unmittelbar iSv § 312k Abs. 2 S. 4 BGB zugänglich, da erst das Menu angeklickt werden musste. Andererseits wurde hier generell ein Datum abgefragt, für das keine gesetzliche Auskunftspflicht bestand."

Zudem verstoße die zweistufige Kündigung gegen das Gesetz. Die vollständige Bestätigungsseite mit dem Absende-Button müsse sofort angezeigt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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