Führt ein Versicherungsmakler einen Service Call durch, der auch dem Zweck dient, die Wechselwilligkeit des Kunden zu einem anderen Angebot zu überprüfen, so handelt es sich dabei um verbotene Telefonwerbung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2019 - Az.: 15 U 37/19).
Die Beklagte, die Versicherungsmaklerin war, rief einen bestehenden Kunden an, ohne dass hierfür eine Erlaubnis vorlag. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass es sich um einen Service Call gehandelt habe.
Das Gericht überzeugte diese Argumentation nicht. Vielmehr bewertete das OLG Düsseldorf den Anruf als verbotene Telefonwerbung.
Denn auch Service Calls in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis fielen unter den Begriff der Werbung. Z.B., wenn es um die Versicherung eines weiteren Risikos oder die Erhöhung der Versicherungssumme gehe.
Ein Werbezweck liege auch dann vor, wenn der Anruf bloß mittelbar das Ziel verfolge, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, z.B. mittels eines Anrufes die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf ein bestimmtes Produkt zu lenken.
Dabei sei es unerheblich, ob in dem Telefonat auch konkrete Angebote gemacht worden seien, so das Gericht. Denn bei derartigen Service Calls geh es auch darum, die Wechselwilligkeit des Kunden zu überprüfen und bei Bedarf diesem entsprechende Angebote zu übermitteln. Insofern handle es sich um klassische Werbeanrufe.
Da die Beklagte für die Kontaktaufnahme keine Erlaubnis gehabt habe, habe sie sich wettbewerbswidrig verhalten.