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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Aufnahme in Abkürzungsverzeichnis begründet nicht automatisch markenrechtliche Kennzeichnungsschwäche

Die Aufnahme einer Buchstabenfolge in ein Abkürzungsverzeichnis begründet nicht automatisch die Annahme einer markenrechtlichen Kennzeichnungsschwäche <link http: www.online-und-recht.de urteile buchstabenfolge-in-abkuerzungswoerterbuch-nicht-automatisch-kennzeichnungsschwach--bundesgerichtshof-20150402 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 02.04.2015 - Az.: I ZB 2/14).

Im Rahmen einer markenrechtlichen Auseinandersetzung hatte das Bundespatentgericht (BPatG) geurteilt, dass die Buchstabenfolge "ISET" nur schwache Kennzeichnungskraft besitze, da das Akronym bereits 2005 im Abkürzungsverzeichnis des DUDEN aufgenommen worden sei und für die Bezeichnung “Institut für Solare Energieversorgungstechnik” stehe.

Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt, sondern hat die Entscheidung des BPatG aufgehoben.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Worte, die in ein als Abkürzungsverzeichnis aufgenommen worden seien, dem gängigen Sprachgebrauch entsprächen. Ein solcher Automatismus existiere nicht. Die Erfahrung zeige vielmehr, dass nicht alle Akronyme bekannt oder geläufig seien.

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