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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OVG Münster: Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen festhalten

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom heutigen Tage entschieden, dass die in NRW zuständige Aufsichtsbehörde in Düsseldorf an ihren alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen gegen Glücksspielveranstalter im Internet festhalten kann.

Geklagt hatten u. a. Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen, die ihr Angebot – vor allem Sportwetten – im Internet bereithalten. Ihnen war nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 das Veranstalten von Glücksspiel im Internet untersagt worden, weil sie zum einen keine Erlaubnis zum Veranstalten öffentlichen Glücksspiels hatten und zum anderen das Glücksspiel im Internet veranstaltet wurde.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klagen in erster Instanz abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufungen gegen diese Urteile zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Veranstalter auch nach heutiger Rechtslage – in NRW ist am 1. Dezember 2012 der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten – einer Erlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele bedürften. Ihnen könne das Fehlen der Erlaubnisse auch entgegengehalten werden, da der Markt für Sportwetten inzwischen durch ein Konzessionssystem für private Anbieter geöffnet worden sei. Dass das Konzessionserteilungsverfahren vom bundesweit zuständigen hessischen Innenministerium noch nicht abgeschlossen sei, verpflichte die Aufsichtsbehörde nicht, das nicht erlaubte Glücksspiel in der Zwischenzeit zu dulden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nur insoweit zugelassen, als seine Urteile das neue Recht betreffen. Im Übrigen – für die Vergangenheit – ist die Revision nicht zugelassen worden. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 13 A 2018/11 und 13 A 351/12

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 25.02.2014

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