Der BGH hat in einem Grundlagen-Urteil <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-kostenersatz-fuer-vorgerichtliche-abmahnungen-nach-erlass-der-einstweiligen-verfuegung-i-zr-216-07-bundesgerichtshof--20091007.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 216/07) entschieden, dass in Fällen sogenannter "Schubladen-Verfügungen" kein Ersatzanspruch für die ausgesprochene außergerichtliche Abmahnung besteht.
"Schubladen-Verfügungen" nennt man die Konstellation, wenn ein Unternehmen gegen ein anderes ohne vorherige Abmahnung eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt. Diese Verfügung stellt das klägerische Unternehmen jedoch noch nicht zu, sondern hält sie vielmehr in "seiner Schublade" zurück. Das gegnerische Unternehmen halt also keine Kenntnis von der gerichtlichen Entscheidung.
Nun wird die Gegenseite außergerichtlich abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Lehnt der Abgemahnte ab, holt der Kläger die Verfügung aus der Schublade und lässt sie zustellen.
Die BGH-Richter hatten nun zu entscheiden, ob der Beklagte die Anwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung übernehmen muss.
Sie lehnten dies ab, weil die ausgesprochene Abmahnung in derartigen Konstellationen nicht im Interesse des Abgemahnten liege. Denn lehne er den geltend gemachten Anspruch ab, müsse er bereits für die Kosten, die durch die einstweilige Verfügung entstanden seien, einstehen. Ein vorheriges Abmahnverfahren erfülle somit nicht mehr seinen Zweck und sei daher nicht erstattungsfähig.