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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Ausdrucke einer digitalen E-Mail sind präsente Beweismittel

Ausdrucke einer digitalen E-Mail können in einem Strafverfahren als präsente Beweismittel in einen Gerichtsprozess eingeführt und verwertet werden (BGH, Urt. v. 01.07.2021 - Az.: 3 StR 518/19).

Im Rahmen eines strafrechtlichen Gerichtsverfahrens ging es um die Frage, ob und wie digitale E-Mails in das Verfahren eingeführt werden können.

Der BGH entschied nun, dass es möglich ist, Ausdrucke dieser elektronischen Nachrichten als präsente Beweismittel zu verwenden:

"Die Ausdrucke der E-Mail-Anhänge stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar (...).

Die Rechtsprechung, wonach der Ablichtung einer Urkunde nicht die Qualität eines präsenten Beweismittels im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO zukommt (...), ist nicht auf den Fall zu übertragen, in dem sich - wie hier - der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdrucks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht; dies hat der Bundesgerichtshof bisher nicht tragend entschieden (...).

Im Einzelnen:
Die zur Verlesung bestimmten Dokumente sind originär elektronischer Natur. Sie wurden unmittelbar am Computer erstellt und per E-Mail an die Revisionsführerin übersandt. Der Beweisantrag bezieht sich damit auf die Verlesung einer originär ausschließlich digital vorhandenen E-Mail."

Es müsse, so die Richter weiter, auch keine digitale Übermittlung dieser Nachrichten stattfinden. Vielmehr würden einfache Papierausdrucke ausreichen:

"Diese elektronischen Urkunden müssen dem Landgericht nicht ebenfalls elektronisch übermittelt werden.

Es reicht vielmehr aus, dass entsprechende Ausdrucke in Papierform übergeben werden, denn anders als bei der Mehrfertigung einer gegenständlichen Urkunde, die von einem Original unterschieden werden kann, ist die Vorlage eines originär ausschließlich digital erstellten und gespeicherten Gedankeninhalts als körperliche Originalurkunde von vorneherein unmöglich.

Um dem Gericht einen solchen Gedankeninhalt unmittelbar zur Verwertung zur Verfügung zu stellen, bedürfte es der gebrauchsfähigen Übermittlung der elektronischen Daten.

Dass ein Beweisantragsteller nach Wirksamwerden der Neuregelung des § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO ausschließlich auf diesen Weg verwiesen sein soll, ist dem Gesetz und seiner Begründung nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit die unmittelbare Verlesung elektronischer Dokumente zusätzlich ermöglichen, nicht aber ausschließlich dazu verpflichten wollen (...).

Außerdem betrifft der etwaige Klärungsbedarf hinsichtlich inhaltlicher Authentizität und Belastbarkeit eher die gerichtliche Überzeugungsbildung und Aufklärungspflicht als die Beweismitteleigenschaft (...)."

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