Werden Ausdrucke von E-Mails (hier: Empfangsbestätigungen) in einem Gerichtsverfahren vorgelegt, so gilt für sie der Beweis des ersten Anscheins, d.h. es wird vermutet, dass diese dem Empfänger zugegangen sind. Es genügt nicht, wenn der Adressat den Zugang pauschal bestreitet (AG Hamburg, Urt. v. 27.04.2018 - Az.: 12 C 214/17).
Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich per E-Mail auf, eine bestimmte Forderung auszugleichen. Sie erhielt auf die Versendung ihrer elektronischen Nachricht eine automatische Empfangsbestätigung der Beklagten.
Als das Unternehmen nicht zahlte, ging die Sache vor Gericht. Die Beklagte bestritt pauschal, außergerichtlich eine E-Mail erhalten zu haben.
Die Klägerin legte als Nachweis des Zugangs einen Ausdruck der Empfangsbestätigung vor.
Dies ließ das AG Hamburg ausreichen und verurteilte die Firma zur Zahlung.
Den Zugang habe die Klägerin beweisen müssen, so das Gericht. Hierfür hätte es nicht ausgereicht, lediglich die Versendung der eigenen E-Mail zu belegen. Denn hierdurch werde noch nicht der Eingang bei der Beklagten nachgewiesen.
Im vorliegenden Fall existiere jedoch eine Empfangsbestätigung der Beklagten. Diese Eingangsbestätigung begründe - nach dem Beweis des ersten Anscheins - den Eingang der Mitteilung bei der Beklagten.. Zwar bestünde die Möglichkeit, dass entweder der technische Vorgang durch die Klägerin manipuliert worden sei. Allerdings sei diese Möglichkeit jeder Datenerhebung inhärent und reiche alleine nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu zerstören.
Die Beklagte habe lediglich pauschal behauptet, die Nachricht sei nicht angekommen. Sie habe nicht konkret das Gegenteil dargelegt (z.B. durch Vorlage von Posteingangsprotokollen) . Daher treffe die Beklagte die Beweislast, der sie nicht nachgekommen sei. Somit sei, so das Gericht, vom Zugang der Mitteilung auszugehen.