Auch wenn der Beklagte nicht Kunde bei einem Netzbetreiber ist, sondern bei einem Reseller, muss sich der urheberrechtliche Gestattungsanspruch nach <link https: www.google.de _blank external-link-new-window>§ 101 Abs.9 UrhG nicht auf den Reseller beziehen. Es reicht vielmehr der Auskunftsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber aus <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-.beweisverwertungsverbot-fuer-ip-adressen-bei-p2p-abmahnungen-landgericht-berlin-20151103 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 03.11.2015 - Az.: 15 S 5/15).
Im vorliegenden Fall machte die Klägern Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung eines Filmes in einem P2P-Netzwerk geltend. Sie legte dazu eine Auskunft eines Netzbetreibers vor, die sie nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs.9 UrhG gerichtlich erwirkt hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Anschluss jedoch bei einem Reseller und nicht bei dem Netzbetreiber selbst.
Das Berliner Gericht ist der Ansicht, dass es hier keines erneuten richterlichen Beschlusses gegen den Reseller bedürfe, nicht gefolgt, sondern vertritt den Standpunkt, dass die Verpflichtung gegenüber dem Netzbetreiber ausreicht. Denn es handle sich nicht um Verkehrsdaten, sondern nur Bestandsdaten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, ob es eines zusätzlichen Beschlusses gegen den Reseller bedarf, ist umstritten und wird von den Instanzgerichten sehr unterschiedlich bewertet.
Das LG Frankenthal <link http: www.online-und-recht.de urteile datenschutzverletzungen-bei-p2p-abmahnungen-beweisverwertungsverbot-landgericht-frankenthal-20150811 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.08.2015 - Az.: 16 0 55/15) zum Beispiel bejaht eine solche Pflicht und nimmt im Falle der Zuwiderhandlung ein Beweisverwertungsverbot an.