Der Slogan "In Kölle doheim" ist für den Bereich Glaswaren und Textilien ausreichend unterscheidungskräftig und daher als Marke eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile in-koelle-doheim-ist-als-marke-fuer-kleidung-und-glas-eintragbar-27-w-pat-241-09-bundespatentgericht--20100115.html _blank external-link-new-window>(Beschl .v. 15.01.2010 - Az.: 27 W (pat) 241/09).
Während die Juristen bei dem Ausspruch "In Kölle jeborn" noch die Unterscheidungskraft verneinten <link http: www.online-und-recht.de urteile in-koelle-jebore-ist-als-marke-fuer-kleidung-und-glas-eintragbar-27-w-pat-250-09-bundespatentgericht--20100115.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 15.01.2010 - Az.: 27 W (pat) 250/09), bejahten sie dies im vorliegenden Fall.
Es handle sich um eine im Rheinland gebräuchliche, häufig verwendete Aussage.
Jedoch stehe der beschreibende Inhalt für den ausgewählten Waren- und Dienstleistungsbereich nicht im Vordergrund, so dass der Begriff schutzfähig sei.