Der Fernsehsender sky erfüllt die Anforderungen an den Jugendschutz, wenn er die ausgestrahlten Pornofilm bis 23:00 Uhr verschlüsselt <link http: www.online-und-recht.de urteile pornofilme-duerfen-ab-23-uhr-unverschluesselt-gezeigt-werden-i-20-u-97-10-oberlandesgericht-duesseldorf-20100712.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2010 - Az.: I-20 U 97/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin eines Online-Erotik-Chatrooms. Beklagte war der TV-Sender sky, welcher Erotikfilme ausstrahlte. Bis 23 Uhr waren diese Filme verschlüsselt und wurden danach frei ausgestrahlt.
Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Verschlüsselungstechnik nicht den Jugendschutz-Anforderungen genüge.
In der 1. Instanz im einstweiligen Verfügungsverfahren gab das LG Düsseldorf der Klägerin Recht und untersagte das Handeln des Fernsehsenders. Hiergegen legte sky Rechtsmittel ein und begehrte, die Zwangsvollstreckung aus dem zuvor ergangenen Urteil einzustellen.
Zu Recht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden.
Die Juristen gaben zu erkennen, dass die Verschlüsselungstechnik der Beklagten den Anforderungen des Jugendschutzes genüge. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der ersten Instanz sei daher zunächst einzustellen.
Die Beklagte habe es nicht hinzunehmen, dass der gesamte Sendebetrieb eingestellt werde. Die dadurch entstehenden gravierenden Nachteile stünden in keinem Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen könnten. Eine Einstellung des Sendebetriebs treffe sky im Kern seiner Geschäftstätigkeit.