Das OLG Oldenburg hat in einem Berufungsurteil <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-garantie-bei-werbeaussage-7-jaehrige-gewaehrleistung-auf-zahnersatz-5-u-141-09-oberlandesgericht-oldenburg-20100310.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.03.2010 - Az.: 5 U 141/09) festgestellt, dass Aussagen in der Werbebroschüre einer Klinik kein eigenständiges Garantieversprechen darstellen würden.
Die Beklagte betreibt eine Klinik, in der zahnärztliche Operationen durchgeführt werden. Die Klinik ist derart organisiert, dass die Beklagte für die Pflege, Unterkunft und ähnliche Leistungen zuständig ist. Die zahnärztlichen Leistungen werden von „externen“ Ärzten erbracht.
In der Werbebroschüre der Klinik hieß es:
„Das hauseigene Recall System erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz. Wir stellen Ihnen ein individuelles Pflegeprogramm für Ihre Zähne auf und führen professionelle Zahnreinigungen durch. Damit Ihr strahlendes Lächeln lange erhalten bleibt“.
Dem Kläger wurden im Dezember 2004 in der von der Beklagten betriebenen Klinik mehrere Implantate eingesetzt. Die daraufhin vorgesehenen Kontrolltermine wurden vom Kläger allesamt eingehalten. Bei diesen wurde er von den behandelnden Ärzten mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Einhaltung für die Erhaltung der Gewährleistung erforderlich sei.
Im Jahr 2007 musste ein Teil der eingesetzten Implantate entfernt werden.
Der Kläger verlangte von der Beklagten die kostenfreie Neueinsetzung der entfernten Implantate.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm ein Anspruch aus einem selbständigen Garantieversprechen gegen die Beklagte zustehe.
Die Beklagte erwiderte darauf, dass die gesetzlich geregelte Garantie in dem vorliegenden Fall nicht greife, da diese sich nur auf Kauf- und nicht auf Behandlungsverträge beziehe.
Nachdem in 1. Instanz das Landgericht Aurich dem Kläger Recht gegeben hatte, wies das OLG Oldenburg im Berufungsverfahren die Klage ab.
Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass zwischen den Parteien ein eigenständiger Garantievertrag zustande gekommen sei. Hieran würden auch die Äußerungen der Zahnärzte, dass die Einhaltung der Kontrolltermine für die Erhaltung der Gewährleistung erforderlich sei, nichts. Diesbezüglich läge nämlich keine Befugnis der Ärzte vor.
Darüber hinaus ergebe sich ein selbständiges Garantieversprechen auch nicht aus den Inhalten der Werbebroschüre. Bei diesen handle es sich um reine Werbeaussagen, die einer vertraglichen Umsetzung bedürften. Eine solche sei jedoch nicht erfolgt.
Außerdem stellte das Gericht fest, dass die gesetzlich geregelte Garantie nur auf Kaufverträge anwendbar sei.