Nimmt ein Anbieter für den Einbau von Smart-Metern in Mietwohnungen-Einbau fast 900,- EUR, so verstößt dies gegen die gesetzlichen Regelungen und ist wettbewerbswidrig (LG Halle, Urt. v. 21.08.2025 - Az.: 8 O 17/25).
Beklagte war die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH. Der Netzbetreiber hatte auf seiner Webseite Preise für den freiwilligen Einbau intelligenter Stromzähler (sogenannter iMSys) veröffentlicht, die deutlich über den gesetzlich erlaubten Höchstbeträgen lagen. Die Beträge bewegten sich zwischen 644,- und 884,- EUR.
Laut Gesetz waren jedoch maximal 30 EUR (nach alter Regelung) bzw. 100,- EUR (nach neuer Regelung) erlaubt.
In der Preisangabe liege ein klarer Verstoß gegen das Messstellenbetriebsgesetz. Dieses Gesetz diene auch dem Verbraucherschutz, da es die Preisgestaltung bei der freiwilligen Ausstattung mit Smart Metern regele. Die Vorschrift solle Verbraucher vor überhöhten Kosten schützen und die Nachfrage fördern.
Die von der Beklagten verlangten Beträge seien "unangemessen", da sie weit über den gesetzlich vermuteten Höchstbeträgen lägen. Die Tatsache, dass der Netzbetreiber wenige Wochen später ein neues Preisblatt mit stark reduzierten Kosten veröffentlicht habe, zeige zusätzlich, dass die alten Preise nicht gerechtfertigt gewesen seien. .
Eine Irreführung der Verbraucher sei ebenfalls gegeben, da der Eindruck erweckt wurde, die hohen Preise seien zulässig.
"Die Beklagte hat mit ihrem Preisblatt (…) vom 01.01.2025 gegen § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG a.F. verstoßen, indem sie für die vorzeitige Ausstattung mit einem iMSys statt 30,- EUR knapp 650,- EUR bzw. knapp 900,- EUR verlangte.(…)
Die Angemessenheit des Höchstbetrages von 30,- EUR wird gern. S. 2 vermutet. Diese gesetzliche Vermutung vermochte die Beklagte nicht zu widerlegen (§ 292 ZPO).
Sie hat bereits nicht näher dargelegt, wie sich ihre Preise nach dem Preisblatt vom 01.01.2025 im einzelnen zusammensetzen, d.h. welche Kosten sic für die einmalige Ausstattung mit einem iMSys konkret kalkuliert hat.
Gegen die Angemessenheit ihrer vormalig geforderten Preise spricht aber vor allem, daß sie bereits ca. 2 Monate später ausweislich ihres neuen Preisblattes vom 25.02.2025 die einmaligen Einbaukosten nunmehr für knapp unter 100,-EUR anbieten kann. Damit belegt die Beklagte selbst die Unangemessenheit ihrer zuvor geforderten Beträge."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräfig.