Ein Software-Unternehmen darf in einer Nachricht an seine Kunden sich über die Rechtswidrigkeit von gebrauchter Software auslassen, so dass OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile unternehmen-darf-sich-zur-rechtmaessigkeit-der-weitergabe-von-software-aeussern-i-20-u-89-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20090901.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.09.2009 - Az.: I-20 U 89/09).
Die Beklagte, eine FIrma, die neue, lizensierte Software-Produkte veräußerte, schrieb in einer E-Mail an ihre Kunden hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von gebrauchter Software:
"Hier hat der Gesetzgeber eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber abhängig gemacht."
Die Klägerin vertrieb gebrauchte Software und sah sich durch diese Äußerung in ihren Rechten verletzt. Sie klagte auf Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden.
Bei der Äußerung der Beklagten handle es sich um eine Meinungsäußerung, nicht eine Tatsachenbehauptung. Denn die Erklärung spiegele lediglich die subjektive Rechtsauffassung der betroffenen Firma wieder, ohne dass eine Behauptung aufgestellt werde, die objektiv einem Beweis zugänglich sei.
Die Meinungsäußerung sei zulässig, da sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite. Der Satz sei so zu verstehen, dass er lediglich als allgemeiner Hinweis sei, beim Erwerb von gebrauchter Software im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen.