Vor kurzem berichteten die Kanzlei-Infos v. 24.02.2007, dass das OLG Hamburg die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg bestätigt und den Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt hat.
Nun liegen die Entscheidungsgründe vor: OLG Hamburg (Urt. v. 07.02.2006 - Az.: 5 U 140/06: PDF).
In der 1. Instanz hatte das LG Hamburg (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 315 O 343/06) geurteilt, dass durch das Inverkehrbringen der Software das Verbreitungsrecht von Microsoft erschöpft sei. Dies gelte insbesondere auch für Volumen-Lizenzverträgen wie etwa die sogenannten Microsoft Select-Verträgen.
"Durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) von von ihr zuvor von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre, der Antragsgegnerin, Kunden greift die Antragsgegnerin indes nicht in das Microsoft als der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (...) ein.
Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software hat sich durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft."
In der Berufungsinstanz erörtert das OLG Hamburg die urheberrechtliche Seite mit keinem Wort, sondern lehnt den Anspruch alleine aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ab. Damit bestätigt das OLG Hamburg zwar formal-juristisch die Entscheidung der der 1. Instanz, jedoch aus anderen als urheberrechtlichen Gründen.
Erst vor kurzem hat das LG München I den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen auch im Hauptsacheverfahren für unzulässig erklärt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.03.2007. Schon im vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren war das OLG München (Urt. v. 03.08.2006 - Az.: 6 U 1818/06) der gleichen Ansicht.