Nach einem Bericht der usedSoft (PDF) hat das OLG Hamburg (Urt. v. 07.02.2006 - Az.: 5 U 140/06) die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg bestätigt und den Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt.
In der 1. Instanz hatte das LG Hamburg (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 315 O 343/06) geurteilt, dass durch das Inverkehrbringen der Software das Verbreitungsrecht von Microsoft erschöpft sei. Dies gelte insbesondere auch für Volumen-Lizenzverträgen wie etwa die sogenannten Microsoft Select-Verträgen.
"Durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) von von ihr zuvor von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre, der Antragsgegnerin, Kunden greift die Antragsgegnerin indes nicht in das Microsoft als der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (...) ein.
Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software hat sich durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft."
Anderslautende Microsoft-Bestimmungen seien unwirksam.
Das OLG Hamburg hat nun die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Da die Urteilsgründe des OLG Hamburg noch nicht verfügbar sind und usedSoft selber anmerkt, dass die Entscheidung ausschließlich auf wettbewerbsrechtlichen Gründen basiert, ist eine abschließende Bewertung des Falles derzeitig noch nicht möglich.