Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Hamburg: Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt

Nach einem Bericht der usedSoft (PDF) hat das OLG Hamburg (Urt. v. 07.02.2006 - Az.: 5 U 140/06) die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg bestätigt und den Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt.

In der 1. Instanz hatte das LG Hamburg (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 315 O 343/06) geurteilt, dass durch das Inverkehrbringen der Software das Verbreitungsrecht von Microsoft erschöpft sei. Dies gelte insbesondere auch für Volumen-Lizenzverträgen wie etwa die sogenannten Microsoft Select-Verträgen.

"Durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) von von ihr zuvor von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre, der Antragsgegnerin, Kunden greift die Antragsgegnerin indes nicht in das Microsoft als der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (...) ein.

Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software hat sich durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft."


Anderslautende Microsoft-Bestimmungen seien unwirksam.

Das OLG Hamburg hat nun die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Da die Urteilsgründe des OLG Hamburg noch nicht verfügbar sind und usedSoft selber anmerkt, dass die Entscheidung ausschließlich auf wettbewerbsrechtlichen Gründen basiert, ist eine abschließende Bewertung des Falles derzeitig noch nicht möglich.

Rechts-News durch­suchen

13. Juni 2025
Ein Facebook-Nutzer erhält keinen DSGVO-Schadensersatz, wenn er den Zeitpunkt des Datenabgriffs nicht sicher beweisen kann.
ganzen Text lesen
13. Juni 2025
Private Blogger müssen journalistische Sorgfaltspflichten wahren, wenn sie wie professionelle Medien auftreten.
ganzen Text lesen
11. Juni 2025
Heimliche Aufnahmen in der Wohnung sind nur strafbar, wenn sie konkret den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen.
ganzen Text lesen
11. Juni 2025
Ein Energieversorger darf mit „klimaneutralem Gas“ werben, wenn er klar auf eine 100 % CO₂-Kompensation hinweist.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen