Der Begriff "Autopack" ist als Marke für den Bereich Süßwaren eintragbar, da eine ausreichende Unterscheidungskraft vorliegt <link http: www.online-und-recht.de urteile markenschutz-fuer-autopack-fuer-den-bereich-suesswaren-25-w-pat-47-10-bundespatentgericht--20110210.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Urt. v. 10.02.2011 - Az.: 25 W (pat) 47/10).
Der Kläger begehrte die Eintragung des Begriffs "Autopack" für den Bereich Süßwaren, Bonbons und Pralinen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Klage ab. Die Wortteile "Auto" und "Pack" seien rein beschreibend und gingen über diesen Sinngehalt auch nicht hinaus.
Das BPatG hob die DPMA-Entscheidung auf. Es führte in seiner Begründung aus, dass der Begriff "Autopack" zwar in den einzelnen Bestandteilen rein beschreibend sein. In der Gesamtheit und insbesondere in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen könne der Bezeichnung jedoch die Markenfähigkeit jedoch nicht abgesprochen werden.
Die Bezeichnung "Autopack" habe nach den allgemeinen Sprachregeln keinen klaren Bedeutungsgehalt und sei daher nicht beschreibend. In Bezug auf Süßwaren, Bonbons und Pralinen sei der Begriff zu unbestimmt und daher als Marke eintragbar.